Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:
1.
Die Beratungsleistung und das damit verbundene Honorar sind nach § 1 Nr. 1 UStG als sonstige Leistung steuerbar und unterfallen der Umsatzsteuer.
Die Steuer entsteht je nach Besteuerung bei vereinbarten oder vereinnahmten Einnahmen mit Ende des jeweiligen Voranmeldezeitraums, § 13 UStG.
Sofern die VSO an bestimmte Bedingungen für den Eintritt gebunden ist, bevor Geld fließt, wird aber erst mit Eintritt der Bedingung die Zahlung aktiviert und erst dann findet ein Mittelzufluss statt, der steuerbar wäre.
2.
Aus der Vereinbarung sollte klar hervorgehen, dass die VSO von bestimmten klaren Bedingungen, z.B. Verkauf des Unternehmens etc. gebunden ist und nur dann eintreten wird. Je genauer hier die Bedingungen definiert sind, desto besser wird man argumentieren können, dass der Eintritt nicht zu früh erfolgt und eine Steuerbarkeit erst später mit dem Bedingungseintritt erfolgen kann.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Alex Park
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Danke Ihnen für Ihren Input!
gibt es Möglichkeiten, die anfallende Umsatzsteuer später zu entrichten (?), wie zB.:
1. Die Anteile für Investor A i.H.v. X% nur im VSOP-Pool zu reservieren, aber erst im Falle des Exits zuzuteilen?
2. Die Anteile zu einer Untenrnehmensbewertung von EUR 0 zuzuteilen?
3. Oder indem man über den Basiswert/Ausübungspreis von EUR 0 arbeitet?
BG
Gerne beantworte ich auch Ihr Nachfrage.
Insbesondere wenn man über eine Reservierung, welche noch an Bedingungen geknüpft ist, arbeitet, wird man aus meiner Sicht die Fälligkeit der USt nach hinten schieben können, denn dann ist der Erwerbstatbestand noch nicht vollständig verwirklicht.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt