Sehr geehrter Fragesteller,
unter Berücksichtigung des von Ihnen gebotenen Einsatzes und der vorliegenden Informationen beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
1. Eine Zustimmung der U ist grundsätzlich nicht erforderlich für die Wirksamkeit der Abgabe gegenüber dem Finanzamt. Im Verhältnis zwischen N und U hat sich N aber verpflichtet, die Zustimmung der U einzuholen, da diese das Recht zur Überprüfung hat und damit wahrscheinlich auch berechtigt ist Einwände zu erheben. Sofern diese Bindung nicht beachtet wird, kann sich N schadensersatzpflichtig machen, soweit ein Schaden entsteht.
zu 2) Hinsichtlich der Prüfung durch einen fremden Dritten, kommt es auf die Vereinbarung an. jedoch besteht aus dem Vertrag zwischen N und U die Verpflichtung der U, dafür Sorge zu tragen, dass die Zahlen nicht an die Öffentlichkeit gelangen. Selbst wenn dies nicht ausdrücklich vereinbart wurde, folgt dies mindestens aus Treu und Glauben. Im Übrigen dürfte die Überprüfung der Steuererklärung nur durch zur Hilfeleistung in Steuersachen berechtigte Personen erfolgen (Steuerberater, Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer etc.), da es bei der Prüfung nicht nur auf die rechnerische Richtigkeit ankommt, sondern darüber hinaus auch steuerrechtliche Ansätze geprüft werden. Nur allein eine rechnerische Prüfung könnte anders gesehen werden, wobei die Verschwiegenheit trotzdem zu beachten ist.
3. Hinsichtlich des Zeitraumes kommt es auf den Umfang der Unterlagen an. sofern es sich um ein kleines Mehrfamilienhaus handelt, dürfte eine Prüfungszeit von vier Wochen mehr als aureichend sein, bei umfangreicheren Immobilienbesitz kann sich die Prüfungszeit auch entsprechend verlängern. Maximal dürfte ein Zeitraum von zwei Monaten angemessen sein, da in dieser Zeit eine Prüfung ohne Probleme auch bei größeren Belegumfängen abgeschlossen sein dürfte. Hinsichtlich des Zeitraumes ist auch entscheidend, welche Ziele die Überprüfung verfolgt und inwieweit diese Überprüfung vereinbart ist.
ich hoffe, dass meine Antwort Ihnen hilft und würde mich über eine Bewertung freuen. Bitte beachten Sie, dass dies nur eine erste Einschätzung der Rechtslage ist und sich bei Durchsicht aller Unterlagen noch ändern kann.
Vielen Dank für die kompetente Info. Es handelt sich um drei Mehrfamilienhäuser. Von daher kommt lt.Ihren Angaben wohl die 4wöchige Prüffrist zur Anwendung. Sie schreiben unter 1. N habe sich "verpflichtet die Zustimmung der U einzuholen, da diese das Recht zur Überprüfung hat". Müssen wir explizit Us. Zustimmung abwarten oder können wir ihr eine vierwöchige Prüffrist geben und ihr mitteilen, dass wenn innerhalb dieser Frist keine Einwände erfolgen, wir die Steuererklärung beim Finanzamt einreichen werden ? Aus einer korekt erstellten Steuererklärung können für sie ja auch keine Nachteile/Schadensersatzansprüche entstehen.
Sehr geehrter Fragesteller,
bei drei Mehrfamilienhäuser würde ich eine 4-wöchige Frist als ausreichend ansehen.
Als Eigentümergemeinschaft brauchen Sie nicht die Zustimmung, es sei denn in der Scheidungsfolgenvereinbarung haben Sie sich als Eigentümergemeinschaft verpflichtet. Nur N hat sich verpflichtet und steht damit gegenüber U in der Pflicht, insoweit ist entscheidend, was im Vertrag ausgehandelt wurde.
Es reicht aber aus, U mitzuteilen, dass Sie eine vierwöchige Frist für ausreichend erachten und sofern keine Einwendungen erhoben werden, die Steuererklärung eingereicht wird. Sie sollten nur auf einen beweisbaren Zugang bei U (per Boten, der bestätigen kann, einen Umschlag mit dem Entwurf der Steuererklärung eingeworfen zu haben oder per Empfangsbekenntnis ) achten.
Soweit die Steuererklärung korrekt erstellt wurde, kann Ihr kein Nachteil erwachsen, da ja keine falschen Daten übermittelt werden, sondern nur das steuerlich korrekte Ergebnis.