Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für die Einstellung Ihrer Frage.
Zuerst möchte ich Sie daraufhin weisen, dass dieses Forum lediglich eine erste rechtliche Orientierung bieten soll, die in keinem Fall die Beratung durch eine Kollegin/ einen Kollegen vor Ort ersetzen kann.
Durch Hinzufügen oder Weglassen von Sachverhaltsangaben kann die rechtliche Beurteilung komplett anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen.
Ihre Frage beantworte ich aufgrund, der von Ihnen erhaltenen Angaben und dem eingesetzten Betrag wie folgt:
Nach § 22 Abs. 2 SGB II
ist vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft die Zusicherung zu den Aufwendungen für die neue Unterkunft einzuholen.
Die Arge ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn der Umzug ERFORDERLICH ist und die Aufwendungen für die neue Unterkunft ANGEMESSEN sind.
Eine Zusicherung kann nur bezogen auf eine konkrete Wohnung erfolgen, da nur hier die Angemessenheit der Kosten geprüft werden kann.
Für die Beantwortung der Frage, ob ein Anspruch auf Erteilung einer solchen Zusicherung besteht, ist zu prüfen, ob OBJEKTIVE GRÜNDE vorliegen, die einen Verbleib in der alten Wohnung unzumutbar machen.
Hierzu zählen vor allem auch GESUNDHEITLICHE GRÜNDE.
Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, werden die Leistungen weiterhin NUR in der Höhe der bis dahin zu tragenden Aufwendungen erbracht.
Daher sollten Sie bevor Sie umziehen die Zustimmung einholen.
Denn falls der Umzug aus irgendwelchen Gründen nicht erforderlich sein sollte oder die Kosten nicht angemessen sind, so werden gemäß § 22 Abs.1 SGB II
Leistungen weiterhin NUR in der Höhe der bis dahin zu tragenden Aufwendungen erbracht.
Ich hoffe, dass ich Ihnen weiterhelfen und eine erste rechtliche Orientierung bieten konnte.
Mit freundlichen Grüßen
Tanja Stiller
Rechtsanwältin
Diese Antwort ist vom 01.03.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen
mir geht es aber darum, unterschreibe ich jetzt heute, kann mir die arge die zustimmung im nachhinen verweigern ? kosten der neuen unterkunft belaufen netto 290 + 200 euro nebenkosten bei 2 erwachsenen und 2 kinder.
Soll ich jetzt einfach den mietvertrag unterschreiben, bzw. welche rechtlichen nachteile könnten uns etstehen, wenn wir heute ohne zustimmung der arge unterschreiben. schlisslich wollen wir ja die wohnung haben. sonst könnte es sein das die wohnung nächste woche vergeben ist.
Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Nachfrage beantworte ich natürlich gerne!
Wenn Sie heute den Mietvertrag unterschreiben und die Kosten der neuen Wohnung sind nicht angemessen, dann kann die Arge die Zustimmung verweigern und braucht NUR die Kosten Ihrer alten Wohnung zu übernehmen.
Die Angemessenheit der Wohungskosten richtet sich an der Größe der Wohnfläche und der dadurch verursachten Kosten.
Des Weiteren kann Ihnen die Arge die Übernahme der Wohnungsbeschaffungskosten versagen.
Hierzu zählen u.a. Umzugskosten und Mietkaution, die als Darlehen erbracht werden kann.
Ich hoffe, ich konnte Ihre Nachfrage beantworten und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Tanja Stiller
Rechtsanwältin