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Sehr geehrte Fragestellerin,
gerne beantworte ich Ihre Frage.
Es gilt zwar generell, dass es nur auf Vermögen im aktuellen Bedarfszeitraum ankommt, allerdings sind auch Rechte und Forderungen ein Vermögensgegenstand nach § 12 SGB II, wozu auch der Rückforderungsanspruch des verarmten Schenkers gem. § 528 BGB zählt(Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen Urteil vom 11.03.2008 Az. L 7 AS 143/07).
Der Träger der SGB II Leistungen könnte von Ihnen verlangen, dass Sie zunächst Ihren Rückforderungsanspruch gegen die Stiftung geltend machen. Dies hätte zur Folge, dass man Ihnen die SGB II Leistungen verweigern würde. Man würde Sie dann so beahndeln, es wenn Sie die Schenkung zurück erhalten hätten, unabhängig von der Frage, ob Sie dies wirklich tun. Sicher wären Sie hier nur gem. § 529 BGB wenn seit der Schenkung 10 Jahre vergangen wären. Wenn Sie vorher damit rechnen auf SGB II Leistungen angewiesen zu sein, sollten Sie von der Schenkung Abstand nehmen.
Nachfrage vom Fragesteller
17.12.2010 | 18:53
Sehr geehrter Herr Wöhler,
herzlichen Dank für die hilfreiche Antwort !!
Ich erwarte es nicht, in den nächsten 10 Jahren auf Hartz IV angewiesen zu sein, kann es aber auch nicht ausschließen.
Meine persönliche Situation ist dann aber durch die Zustiftung doch eigentlich nicht anders als wenn ich auf sie verzichte:
in beiden Fällen muss ich das Vermögen verbrauchen, bevor ich staatliche Leistungen erhalte. Nachteile hat gg.falls nur die Stiftung, die mit dem Erhalt und der Rückgabe meiner Schenkung einen Arbeitsaufwand hat. (Allerdings eben auch die realistische Chance, dass ich in den nächsten 10 Jahren keine staatlichen Leistungen benötige und sie das Geld behalten kann.)
Sehe ich das richtig ?
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
17.12.2010 | 23:16
Sehr geehrte Fragestellerin,
Sie haben Recht. Allerdings hätten Sie das Problem, dass wenn Sie Ihr Vermögrn verbraucht hätten, Sie dennoch keine Leistungen des Job Centers erhalten werden, solange man Sie auf die Rückforderung der Schenkung verweisen kann. Sie müssten dann erst die Rückzahlung mit der Stiftung regeln. Sie sollten sich daher von der Stiftung unwiderruflich schriftlich zusichern lassen, dass im Fall der Not das Kapital zurückerstattet wird.
Ich wünsche Ihnen alles Gute.
Mit freundlichen Grüßen
Oliver Wöhler, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Familienrecht