Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Nach § 556 Abs. 3 BGB
hat der Vermieter über die Nebenkosten jährlich abzurechnen. Die Abechnung ist dem Mieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Mohats nach Ende der Abrechnungsperiode mitzuteilen.
Sie müssen also unhabhängig davon, ob sich der (ehemalige) Mieter bei Ihnen meldet, die Nebenkostenabrechnung erstellen. Damit Sie sie dem Mieter zustellen können, müssen Sie seine neue Anschrift ermitteln, also insbesondere eine Auskunft des Einwohnermeldeamts einholen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Reinhard Moosmann, Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 20.01.2013 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Vielen Dank für die Teilantwort.
Was ist, wenn der neue Wohnsitz nicht ermittelt und die NK-Abrechnung nicht zugestellt werden kann?
Was passiert mit dem Geld? Wie lange muss ich es verwahren (Verjährung wann)?
Sehr geehrter Ratsuchender,
zu Ihrer Nachfrage nehme ich wie folgt Stellung:
Wenn Sie die neue Anschrift des Mieters nicht ermitteln können und deshalb die Nebenkostenabrechnung nicht zugestellt werden kann, würden sich daraus für Sie keine Nachteile ergeben, da sich nach Ihrer Schilderung aus der Abrechnung ein Guthaben des Mieters ergibt. Eine Versäumung der Abrechnungsfrist von einem Jahr schließt nach § 556 Abs. 3 BGB
nur NACHFORDERUNGEN des Vermieters aus.
Wenn Sie keine Möglichkeit haben, das Guthaben auszuzahlen, müssen Sie warten, bis sich der Mieter meldet.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Moosmann