Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Schilderung summarisch gerne wie folgt beantworte:
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. etwa Urteil vom 11.08.2006, Az. 3 StR 284/05
) gilt im Strafprozess und damit erst recht für Ordnungswidrigkeiten ein allgemeines Missbrauchsverbot. Wer die Zustellung eines Bescheides bewusst vereitelt, indem er seinen tatsächlichen Wohnsitz gegenüber der Bußgeldbehörde bzw. Fahrerlaubnisbehörde angibt, kann sich nicht auf den Eintritt der Verfolgungsverjährung berufen.
Vielmehr muss er sogar damit rechnen, dass die Zustellung über eine öffentliche Bekanntmachung im Sinne von § 10 Abs. 1 VwZG
in Verbindung mit dem Verwaltungszustellungsgesetz Ihres Bundeslandes erfolgt. Wenn eine Adresse im europäischen Ausland bekannt ist, kann auch an diese zugestellt werden (die dortigen Polizeibehörden leisten ggf. Amtshilfe und teilen die Zustellung dann zu Nachweiszwecken mit).
Da das Fahrverbot gemäß § 25 Abs. 2 StVG
mit Rechtskraft der Bußgeldentscheidung wirksam wird, machen Sie sich ggf. wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis gemäß § 21 StVG
strafbar, wenn Sie in Deutschland ein Kraftfahrzeug steuern – um dies zu beenden, muss wegen § 25 Abs. 5 StVG
der Führerschein amtlich für die Zeit des angeordneten Fahrverbotes verwahrt werden.
Ich bedauere, Ihnen kein für Sie günstigeres Ergebnis mitteilen zu können.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Böhler
Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 26.03.2018 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Michael Böhler
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Vielen lieben Dank,
1. Können Sie bestätigen das es richtig ist das erst die öffentliche Bekanntmachung gemacht werden (wenn Bescheid nicht Zustellbar) müsste damit der Bußgeldbescheid wirksam wird?
2. wo muss diese Bekanntmachung ausgegeben werden?
3. Wo genau darf die Behörde ermitteln um den Aufenthaltsort herauszufinden?
4. Darf die Behörde zum Beispiel beim Finanzamt ermitteln?
5. werde ich polizeilich gesucht wenn ich für die Behörde nicht zu finden bin?
Sehr geehrter Ratsuchender,
Ihre Nachfrage beantworte ich gerne wie folt:
Der Bußgeldbescheid kann erst nach Zustellung - ggf. also der öffentlichen Bekanntmachung - rechtskräftig und damit wirksam werden. WIe genau die öffentliche Bekanntmachung erfolgt, hängt auch davon ab, wo Sie leben, da hier die Landeszustellungsgesetze greifen. In der Regel erfolgt ein Aushang in der Behörde, möglich ist auch eine Bekanntmachung in der Tageszeitung o.ä.
Für die öffentliche Bekanntmachung muss Ihr Aufenthaltsort nicht ermittelt werden, weshalb ein solcher Schritt auch nicht erfolgt.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Böhler
Rechtsanwalt