Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, so dass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.
Dies vorausgeschickt wird das Folgende ausgeführt:
1. + 2.
Von einem Abschluss eines Pachtvertrages ist nicht auszugehen, da die vertragstypische Pflicht des Pächters in der Verpflichtung besteht, dem Verpächter die vereinbarte Pacht zu entrichten.
Ein solche Vereinbarung ist aber nicht getroffen worden.
Es ist insoweit von einem Grundstücksleihvertrag auszugehen, weil dem A der Gebrauch der Sache unentgeltlich gestattet worden ist (vgl. § 598 BGB
).
Die lange Dauer der Überlassung des Weidegrundstücks ist ein gewichtiges Indiz für einen rechtlichen Bindungswillen, dem A den unentgeltlichen Gebrauch des Weidegrundstücks zu gestatten.
3)
Die Kündigung des Leihvertrages rechtfertigt sich aus § 604 Abs. 3 BGB
.
Danach kann der Verleiher die Sache jederzeit zurückfordern, wenn die Dauer der Leihe weder bestimmt noch aus dem Zweck zu entnehmen ist.
Vor diesem Hintergrund können Sie den A zur Rückgabe der Sache auffordern. Dies sollten Sie - aus Gründen der Beweisbarkeit - in schriftlicher Form tun (per Einschreiben oder Zustellung durch Gerichtsvollzieher) und dem A eine angemessene Frist (10 - 14 Tage) setzen.
Sollte diese Frist fruchtlos verstreichen, können Sie Ihren Anspruch gerichtlich durchsetzen. Hierbei ist zu empfehlen, sich durch einen Kollegen vertreten zu lassen.
4)
Eine Antwort erübrigt sich, da in Ihrem Fall von einer unentgeltlichen Gebrauchsüberlassung auszugehen ist.
Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte.
Für eine kostenlose Rückfrage stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse. Die moderne Kommunikation ermöglicht insoweit auch die Überbrückung größerer Entfernungen.
Diese Antwort ist vom 30.11.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Karlheinz Roth
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