Sehr geehrter Fragesteller,
zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:
1.
Bitte prüfen Sie, ob Ihre Angaben hinsichtlich der Daten zutreffend sind. Sie schreiben, daß das Mietverhältnis zum 01.08.2008 beginnen solle. Der Vermieter habe mündlich zugesichert, zwischen dem 07.07.2008 und dem 15.08.2008 aus dem Haus auszuziehen. Da Sie offensichtlich einen Auszug bis spätestens zum 15.08.2008 akzeptiert haben, spricht einiges dafür, daß das Mietverhältnis zum 01.09.2008 beginnen sollte. Bei einem Mietbeginn am 01.08.2008 müßten Sie ggfls. den Mietzins zahlen. Dies ist jedoch eine sekundäre Frage, da die Zahlungspflicht dann entfällt, wenn Ihnen die Mietsache nicht zur Nutzung überlassen wird.
Ich vermute, daß es richtigerweise heißen soll, daß der Vermieter bis spätestens zum 15.07.2008 ausgezogen sein sollte. So schreiben Sie, der Vermieter sei bis heute, den 21.08.2008, nicht vollständig ausgezogen. Heute haben wir jedoch den 21.07.2008.
2.
Wenn das Mietverhältnis zum 01.08.2008 beginnt, ist der Vermieter verpflichtet, Ihnen das Mietobjekt zu diesem Tag, also zum 01.08.2008, in ordnungsgemäßem und vertragsgemäßem Zustand zu übergeben.
Soweit Sie mit dem Mieter abgesprochen hatten, Sie benötigten eine Renovierungszeit von mindestens 14 Tagen und soweit der Vermieter zugesichert hatte, er würde bis zum 15.07.2008 aus der Wohnung ausziehen, stellt sich die Frage, ob dies ggfls. im Rahmen einer gerichtlichen Auseinandersetzung beweisbar ist. Sie müßten im Streitfall den Nachweis erbringen, daß sich der Vermieter verpflichtet hat, das Mietobjekt bis spätestens zum 15.07.2008 verlassen zu haben. Da es eine schriftliche Erklärung (Urkunde) wohl nicht gibt, kommen nur Zeugen als Beweismittel in Betracht.
3.
Der Zustand des Hauses, das Sie angemietet haben, muß dem Vertrag entsprechen. So kann ein Mieter beispielsweise durchaus ein baufälliges Haus mit Mängeln anmieten, ohne daß er daraus Ersatzansprüche gegen den Vermieter herleiten kann.
Nach den §§ 536 BGB und 536 a BGB stehen dem Mieter ggfls. gegen den Vermieter Ansprüche auf Mietminderung und Schadenersatz zu. Dies gilt aber dann nicht, wenn der Mieter bei Vertragsschluß den Mangel der Mietsache kannte; vgl. § 536 b BGB.
Den Müll und den Bauschutt wird der Vermieter entfernen müssen. Bzgl. des verwilderten Zustands des Gartens stellt sich die Frage, ob Sie hier eine Vereinbarung mit dem Vermieter getroffen haben, wonach sich der Vermieter verpflichtet hat, den Garten in einen pfleglichen Zustand zu versetzen. Ich nehme an, daß eine solche Vereinbarung nicht getroffen worden ist. Dann wird es für Sie schwierig, den Vermieter zur Durchführung von Gartenarbeiten zu verpflichten, da man über die Frage, wie ein Garten auszusehen hat, durchaus geteilter Meinung sein kann. Im übrigen haben Sie bei Abschluß des Mietvertrags vermutlich den Zustand des Gartens gekannt.
Wenn Sie diesbzgl. in den Mietvertrag oder in eine Zusatzvereinbarung nichts darüber aufgenommen haben, woraus sich ergibt, daß der Vermieter noch Gartenarbeiten vor Übergabe des Objekts durchzuführen habe, dürfte ein Anspruch Ihrerseits nicht in Betracht kommen.
4.
Der Zustand von Haus und Garten muß so sein, daß die Mietsache zum vertragsgemäßen Gebrauch geeignet ist. Wie bereits o.a., kann der Zustand einer Mietsache trotz Vorliegen eines Mangels vertragsgemäß sein, wenn der Mieter den Zustand in Kenntnis des Mangels akzeptiert hat.
5.
Soweit Sie auf § 18 des Mietvertrags Bezug nehmen, dürfte dort geregelt sein, daß Sie bei Auszug aus dem Haus Schönheitsreparaturen durchzuführen haben. Ob und inwieweit diese Klausel einer rechtlichen Überprüfung Stand hält, kann ich, da ich den Mietvertrag nicht kenne, nicht beurteilen.
Wenn § 18 des Mietvertrags aber Ihre Renovierungspflicht bei Ihrem Auszug aus dem Haus regelt, können Sie daraus keine Verpflichtung des Vermieters herleiten, daß er bei dem jetzigen Auszug aus dem Haus seinerseits Renovierungsarbeiten durchführt.
6.
Wenn Sie bei der Übernahme einen Sachverständigen in Anspruch nehmen möchten, können Sie sich diesbzgl. an die zuständige Handwerkskammer wenden.
Vielleicht ist es auch ratsam, einen Rechtsanwalt vor Ort aufzusuchen, um zu erörtern, wie weiter verfahren werden soll, wenn sich das Mietobjekt zum Zeitpunkt der Übergabe in einem nicht vertragsgemäßen Zustand befinden sollte.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
(Rechtsanwalt)