Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
§ 41 GKG
bestimmt lediglich, wie der Gegenstandswert zu berechnen ist.
In der Gewerbemiete kann der Wert der Beschwer, aufgrunddessen die Zuständigkeit des Gerichts zu bestimmen ist, hiervon verschieden sein. Gemäß § 1 ZPO
bestimmt sich die sachliche Zuständigkeit der Gerichte durch das GVG (Gerichtsverfassungsgesetz). Die sachliche Zuständigkeit betrifft die Frage, ob die Klage vor dem Amtsgericht oder dem Landgericht zu erheben ist.
Im Fall der Gewerbemiete ist § 23 Nr.1 GVG
einschlägig, wonach, Amtsgerichte für Streitigkeiten zuständig sind, bei denen der Gegenstandswert bis zu 5.000,00 EUR beträgt. Bei Streitigkeiten mit Gegenstandswerten ab 5.000,01 EUR sind die Landgerichte zuständig.
Der Wert für die Zuständigkeit bemisst sich nach §§ 8
, 9 ZPO
. Bei befristeten Verträgen gelten grds. die Grenzen des § 8 ZPO
, bei unbefristeten Verträgen ggf. auch die Höchstgrenze des § 9 ZPO
insb. dann, wenn der Beendigungszeitpunkt ungewiss ist oder sich die streitige Zeit nicht ermitteln lässt.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Bianca Rönn
-Rechtsanwältin-
Sehr geehrte Frau Rönn,
vielen Dank für die Antwort mit ausführlicher Paragrafenangabe.Im Moment ist mir nur noch unklar, wie die genaue Berechnung für den Zuständigkeitswert der Räumungsklage ist.
Wird die Räumung dann unter Streitigkeit über das Bestehen oder die Dauer eines Miet- und Pachtverhältnisses (§8 ZPO) gefasst und der Zuständigkeitsstreitwert der Räumung über die streitige Zeit ermittelt, falls eine streitige Zeit bezüglich der Räumung zu berechnen ist? Und falls keine streitige Zeit zu ermitteln ist, käme dann §9 ZPO zur Anwendung, dass dann der 3,5fache Wert des einjährigen Bezuges gilt?
Vielen Dank und freundliche Grüße
Ja, richtig. Vereinfacht gesagt sollte zunächst geprüft werden, ob §8 ZPO
anwendbar ist. Ist das nicht der Fall, ist auf §9 ZPO
zurückzugreifen.
Ich hoffe, Ihre Nachfrage zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben und wünsche einen schönen Abend!
Freundliche Grüße aus Bremen
Bianca Rönn
-Rechtsanwältin-