Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich unter Berücksichtigung Ihrer Schilderung im Rahmen einer ersten rechtlichen Bewertung wie folgt beantworten:
Der Verkehrswert des Grundstücks wird nicht von einer Gutachterin sondern gemäß § 66 ZVG
letztlich vom Gericht festgesetzt. Die gerichtliche Verkehrswertfestsetzung lautete auf 156.000 EUR. Selbstverständlich orientiert sich das Gericht mangels besserer Erkenntnisse dabei an den Feststellungen des Gutachters. Rechtlich bindend sind diese für das Gericht aber nicht.Die Verkehrswertfestsetzung durch das Gericht unterliegt damit nicht der Anfechtung.
Eine Anfechtung des Gebotes ist nach den Anfechtungsvorschriften des BGB ( §§ 119 ff.BGB) meines Erachtens ebenfalls nicht wirksam möglich.Als Anfechtungsgrund könnte hier nur ein sog. beachtlicher Inhaltsirrtum in Frage kommen. Allerdings unterlagen Sie nach ihrer Schilderung einem solchen Inhaltsirrtum bei Gebotsabgabe nicht. Sie wussten, was Sie erkären wollten und erklärten dies bei Abgabe des Gebotes. Sie irrten dabei nicht im Sinne des § 119 I BGB
.
Ihr Irrtum lag vielmehr im Bereich der internen Kalkulation. Sie gingen von 70 des Verkehrswertes aus und ermittelten den Verkehrswert anhand der ( unvollständigen ) Angaben der Gutachterin. Dies ist ein unbeachtlicher Irrtum in der Kalkulationsgrundlage, der nicht zur Anfechtung berechtigt.
Ein anderer gesetzlicher Anfechtungsgrund - arglistige Täuschung, wiederrechtliche Drohung - kommt nicht in Betracht. Ein Anfechtungsrecht liegt daher im Ergebnis nicht vor.
Ich bedaure, Ihnen keine günstigere Antwort präsentieren zu können, aber ich halte die Durchsetzung eines Anspruch mit dem Ziel der Reduzierung des Gebotes in Ihrem Fall für nicht erfolgversprechend.
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Diese Antwort ist vom 28.03.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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