Sehr geehrter Rechtsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne wie folgt beantworte:
1. Fristverlängerung:
Dadurch, dass Sie angeboten haben, den Vertrag bis zum 02.11.2010 12 Uhr zu erfüllen, ändert sich die Rechtslage. Durch das kurzfristige Angebot Ihrerseits, den Vertrag bis zum 02.11.2010 zu erfüllen, haben Sie angeboten, die 14-tägige Frist zu verlängern. Wenn die Firma X dieses Angebot nicht abgelehnt hat, gehe ich davon aus, dass die Fristverlängerung wirksam ist.
Angesichts dessen, dass in dieser Fristverlängerung ein Wochenende und ein Feiertag liegen, kann ich mir jedoch kaum vorstellen, dass Sie ein anderes Angebot von einem Autohändler noch erhalten werden.
2. Widerruf der Fristverlängerung:
Da Sie die Fristverlängerung gewährt haben, müssen Sie sich daran in erster Linie festhalten lassen. Ein besonderen Widerrufsgrund dieser Frist sehe ich nicht.
3. Reichen die Ausführungen für den Rücktritt:
Ich gehe davon aus, dass die vorgeschlagenen Mitteilungen reichen, zu denen ich Ihnen vorhin geraten habe. Es handelt sich nicht um einen Rücktritt im juristischen Sinne. Denn der Vertrag endet nach 14 Tagen + Verlängerung von alleine, da die Firma X nur in dieser Zeit den Vertrag erfüllen kann.
Ein Rücktritt oder eine Kündigung beenden dagegen ein Vertragsverhältnis. Da es der Firma X nach Fristablauf nicht mehr möglich ist zu erfüllen, ist ein Rücktritt/Kündigung weder möglich noch notwendig.
Im Ergebnis bedeutet dies, dass sich das Ergebnis nicht ändern würde, wenn Sie nach Ablauf dieser Frist keine Mitteilung an die Firma X machen würden. Sie dürfen nur nicht mehr Fristen verlängern oder vorgelegte Angebote (Verträge) annehmen, um auf der sicheren Seite zu sein.
Die vorgeschlagenen Mitteilung hat auf Grundlage Ihrer Schilderung keinerlei rechtliche Wirkung und ist alleine aus Gründen der Klarstellung und Höflichkeit geboten.
4. Einschreiben/E-Mail
Da kein Rücktritt im juristischen Sinne vorliegt und die Erklärung keine rechtliche Wirkung entfaltet, können Sie diese Mitteilung nach Ihrem Belieben durch E-Mail, Einschreiben o.ä. versenden.
Zur Sicherheit sollten Sie, wenn Sie das Schreiben per E-Mail versenden, diese Ausdrucken und abheften oder speichern. Das gleiche gilt für den Rückschein des Einschreibens.
5. 3 % oder Vertragserfüllung
Grundsätzlich gilt, dass Verträge einzuhalten sind. Deshalb kann man auf Erfüllung in Anspruch genommen werden. Eine Ausnahme davon besteht, wenn Ihnen ein Recht zum Rücktritt oder Kündigung eingeräumt wird. Ich kenne nicht den kompletten Vertrag, aber die Formulierung legt nahe, dass Sie entweder das vermittelte Angebot nicht annehmen müssen oder Sie dazu berechtigt sind, vom Vertrag Abstand zu nehmen, sodass ich davon ausgehe, dass Ihnen höchstens die 3 % in Rechnung gestellt werden.
Ich habe Ihnen jedoch bereits in meiner vorherigen Antwort mitgeteilt, dass dies nur in Betracht kommt, wenn Ihnen auch ein Vertrag unterbreitet wird, der Ihren Bestellkriterien entspricht. Ein solcher Vertrag wurde Ihnen jedoch meines Erachtens aufgrund der erheblichen Abweichungen zum Vermittlungsvertrag bzw. wegen der fehlenden Ausstattung, die Sie vereinbart haben, nicht unterbreitet.
Ich hoffe, ich konnte Sie etwas beruhigen und Ihnen mit meinen Ausführungen weiterhelfen.
Bitte beachten Sie, dass es sich bei den vorstehenden Ausführungen um eine erste Einschätzung aufgrund des von Ihnen geschilderten Sachverhalts handelt, die eine persönliche Beratung durch einen Rechtsanwalt nach umfassender Sachverhaltsaufklärung nicht ersetzen kann. Durch Auslassen oder Hinzufügen von Tatsachen Ihrerseits kann sich die rechtliche Bewertung ändern.
Bei Unklarheiten können Sie gerne von Ihrem Nachfragerecht Gebrauch machen.
Mit freundlichen Grüßen
Gina Haßelberg
(Rechtsanwältin)