Sehr geehrter Ratsuchender,
im Hinblick auf die bereits erteilte Genehmigung im Nachbarhaus kann ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundstz vorliegen.
Dabei ist aber zu beachten, dass der Gleichbehandlungsgrundsatz das Bauamt zwar zu einem gleichmäßigen Vorgehen verpflichet. Begrenzt wird dieser Grundsatz aber durch die gesonderte Prüfung, ob in den jeweiligen Einzelfällen begründete Unterschiede vorliegen, die eine andere Beurteilung rechtfertigen könnten.
Nach Ihrer Schilderung dürfte im Hinblick auf die "vereinfachte" Begründung, das der Bebauungsplan nur 2 Wohnungen vorsehe, eine Ungleichbehandlung liegen. Soweit das Bauamt nicht auf bestehende Unterschiede hingewiesen hat, die andere Beurteilung rechtfertgen könnte, ist von einem Verstoß auszugehen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle
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