Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1. Bin ich verpflichtet, die Forderung zu begleichen? Wie bereits erwähnt, sie wurde in den vergangen zwei Jahren zu keinem Zeitpunkt angemahnt!
Für die Begleichung einzelner Rechnungen müssen Sie nicht jeweils gesondert angemahnt werden. Es genügt vielmehr, wenn die Forderung fällig ist und in Summe durch Ankündgung einer angemessene Frist (ca. 14 Tage) zur Zahlung eingefordert wird. Der Gesetzgeber lässt solch eine "Fälligstellung" genügen.
Darüber hinaus heißt es im Gesetz, dass wenn für eine offene Forderung keine Leistungszeit bestimmt ist, kann der Gläubiger die offene Forderung sofort einfordern, vgl. § 271 BGB
.
2. Hätten die fehlenden Rechnungsbeträge nicht bereits 2013 bzw. Ende 2015, spätestens jedoch 2016 auffallen und angemahnt werden müssen? Ist eine Apotheke nicht auch zu einer Jahresabschlussrechnung etc. verpflichtet?
Eine "Anmahnfrist und Annahmpflicht" sieht das deutsche Recht nicht vor. Allerdings könnte in Ihrem Fall ein Teil der Forderungen der Apotheke verjährt sein. Nach §§ 195
, 197 BGB
dürfte eine Verjährungsfrist von 3 Jahren zum Jahresende gelten, wodurch nur Forderungen seit dem 01.01.2014 geltend gemacht werden können (wenn bis zum 31.12.2017 eine Verjährungshemmung eingeleitet wird).
3. Welche beaufsichtigende Behörde könnte ich ggf. in dieser Sache mobilisieren?
Die Apotheke handelt meines Erachtens weder treu- noch rechtswidrig. Ebenso wenig handelt diese standesrechtsverstoßend. Wenn Sie dies wünschen können Sie sich an die entsprechende Landesapothekenkammer wenden.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Traub
-Rechtsanwalt-
Antwort
vonRechtsanwalt Dr. Holger Traub, Dipl. Kfm.
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