Sehr geehrter Fragesteller,
ich beantworte Ihnen gerne Ihre Frage aufgrund der von Ihnen gemachten Angaben. Bitte beachten Sie, dass die nachstehenden Ausführungen nur eine erste rechtliche Einschätzung auf der Grundlage Ihrer Angaben darstellen können.
Wie Sie bereits erwähnt haben, ist in Ihrem Fall § 140 Abs. 4 SGB III
einschlägig. Zumutbar ist eine Pendelzeit von bis zu zweieinhalb Stunden bei einer Beschäftigung von mehr als sechs Stunden. Dies ist der Weg, den der Arbeitnehmer dann täglich von seiner eigenen Wohnung bis zu seinen Arbeitsplatz zurücklegen muss. Übersteigt die Pendelzeit den gesetzlichen Vorgaben, ist die Ihnen angeboten Stelle auch nicht für Sie zumutbar, so dass Sie diese auch nicht annehmen müssen. Da nach Ihren Angaben bei dem Vermittlungsvorschlag die Betriebsstätte nur mit einer täglichen Pendelzeit von dreieinhalb Stunden zu erreichen ist, sind Sie nicht gezwungen, die Arbeit anzunehmen. Einen Unterschied zwischen Zeitarbeitsfirmen und durchschnittlichen Arbeitgebern wird dabei nicht gemacht.
Ich hoffe ich konnte Ihnen mit dieser ersten rechtlichen Einschätzung weiterhelfen und stehe Ihnen auch zu einer weiteren Vertretung Ihrer Interessen gegenüber der Agentur für Arbeit zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Dominik Bildt
Rechtsanwalt
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Diese Antwort ist vom 25.08.2012 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Rückfrage vom Fragesteller
25.08.2012 | 19:29
Sehr geehrter Rechtsanwalt Bildt,
verstehe ich richtig das die Betriebsstätte der Firma und nicht der Arbeitsort/Kundenbetrieb als Arbeitsstätte ausschlaggebend ist?
Mit freundlichen Grüßen
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
25.08.2012 | 21:04
Sehr geehrter Fragesteller,
nach der Regelung des § 140 Abs. 4 SGB III
ist die Pendelzeit maßgebend, die täglich von der eigenen Wohnung bis zur Arbeitsstätte zurückgelegt werden muss. Wenn also von der eigenen Wohnung bis zum Arbeitsplatz selbst, wo die Arbeitsleistung erbracht werde muss (und nicht zum Firmensitz), eine Fahrzeit von mehr als zweieinhalb Stunden zurückgelegt werden muss, ist die Arbeit auch nicht mehr zumutbar.
Mit freundlichen Grüßen
Dominik Bildt
Rechtsanwalt