Guten Tag,
leider muss ich Ihnen mitteilen, dass Sie sich auf sehr dünnes Eis begeben, wenn Sie entsprechend öffentlichkeitswirksam nach außen auftreten.
Grundlage für Ihren Außenauftritt (sowohl Praxisschild, Homepage und auch Visitenkarten) ist § 27 der Berufsordnung der Ärzte in Berlin. Diesen erlaube ich mir an dieser Stelle zu zitieren:
„Erlaubte Information und berufswidrige Werbung
(1) Zweck der nachstehenden Vorschriften ist die Gewährleistung des Patientenschutzes durch sachgerechte und angemessene Information und die Vermeidung einer dem Selbstverständnis der Ärztin oder des Arztes zuwiderlaufenden Kommerzialisierung des Arztberufes.
(2) Auf dieser Grundlage sind den Ärztinnen und Ärzten sachliche berufsbezogene Informationen gestattet.
(3) Berufswidrige Werbung ist Ärztinnen und Ärzten untersagt. Berufswidrig ist insbesondere eine anpreisende, irreführende oder vergleichende Werbung. Eine Werbung für eigene oder fremde gewerbliche Tätigkeiten oder Produkte in Zusammenhang mit der ärztlichen Tätigkeit ist unzulässig. Werbeverbote aufgrund anderer gesetzlicher Bestimmungen bleiben unberührt.
(4) Ärztinnen und Ärzte können
1. nach der Weiterbildungsordnung erworbene Bezeichnungen,
2. nach sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften erworbene Qualifikationen,
3. als solche gekennzeichnete „Spezielle Untersuchungs- und Behandlungsmethoden" sowie
4. organisatorische Hinweise
ankündigen. Die nach Satz 1 Nummer 1 erworbenen Bezeichnungen dürfen nur in der nach der Weiterbildungsordnung zulässigen Form geführt und können mit dem Zusatz „Zum Führen berechtigt" zusammen mit der unter der Nr. 30323787 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingetragenen Marke wie folgt gekennzeichnet werden: (weggelassen)
Andere Qualifikationen und „Spezielle Untersuchungs- und Behandlungsmethoden" dürfen nur angekündigt werden, wenn diese Angaben nicht mit solchen nach geregeltem Weiterbildungsrecht erworbenen Qualifikationen verwechselt werden können.
(5) Die Angaben nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 sind nur zulässig, wenn die Ärztin oder der Arzt die umfassten Tätigkeiten nicht nur gelegentlich ausübt.
(6) Ärztinnen und Ärzte haben der Ärztekammer auf deren Verlangen die zur Prüfung der Voraussetzungen der Ankündigung erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Die Ärztekammer ist befugt, ergänzende Auskünfte zu verlangen."
Wie Sie sehen sind die Möglichkeiten sehr beschränkt. Besonders möchte ich darauf hinweisen, dass eine „Verwechslungsgefahr" (Absatz 4) von der Rechtsprechung sehr schnell angenommen wird. Wenn Sie also von einer Schwerpunktpraxis sprechen, so laufen Sie Gefahr, dass die Kammer und auch ärztliche Kollegen gegen Sie vorgehen. Die Kammer kann das Berufsrecht durchsetzen, die Kollegen könnten aus dem Gesetzt gegen unlauteren Wettbewerb gegen Sie vorgehen.
Sie sollten sich also darauf beschränken, dass Sie im Außenauftritt ausschließlich Bezeichnungen verwenden, welche Sie nach der Weiterbildungsordnung erlangt haben. Tätigkeitsschwerpunkte sind in der Berufsordnung Berlin (im Gegensatz zu anderen Berufsordnungen) nicht vorgesehen.
Anders sieht es natürlich aus, wenn Sie zum Beispiel auf Ihrer Homepage über das Angebot Ihrer Praxis informieren. Hier können Sie selbstverständlich auf die besonderen Interessen und Angebote in Ihrer Praxis hinweisen. Sie sollten aber darauf achten, dass Sie in keinem Fall den Eindruck erwecken, dass Sie bereits die Zusatzbezeichnung erworben hätten.
Bei Ihren Vorschlägen sehe ich das erhebliche Risiko einer Verwechslungsgefahr mit der Zusatz-Weiterbildung Infektiologie.
Um Ihnen jedoch einen Lösungsvorschlag zu unterbreiten würde ich folgendes Vorgehen probieren:
Nach der Berufsordnung dürfen Sie „nach sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften erworbene Qualifikationen" verwenden. Die Erlaubnis zur Abrechnung der spezialisierten Leistungen könnte als solche Vorschrift verstanden werden. Es ist ja gerade auch für die betroffenen Patientenkreise wichtig, eine entsprechende Information zu erhalten.
Jedoch muss man, wenn man ausdrücklich wirbt, und nicht lediglich informiert ggf. auch die Voraussetzungen des HWG beachten, welches in § 12 gänzlich eine Werbung für Verfahren und Behandlungen verbietet, die sich auf die Erkennung, Beseitigung oder Linderung von nach dem Infektionsschutzgesetz meldepflichtigen durch Krankheitserreger verursachten Krankheiten, bezieht.
Eine gerichtliche Entscheidung zu Ihrem Fall ist mir jedoch nicht bekannt.
Denkbar wäre also etwa:
„Zugelassene Praxis für die Ausführung uns Abrechnung von Leistungen der spezialisierten Versorgung von Patienten mit HIV-Infektion /Aids-Erkrankung".
Um nun die notwendige Rechtssicherheit zu haben würde es sich anbieten, dass Sie diese Vorgehensweise Ihrer Kammer vortragen und um Prüfung bitten, ob diese einen entsprechenden Zusatz als bedenklich empfinden.
Auch wenn ich Ihnen nun nicht die erhoffte „Freigabe" übermitteln konnte hoffe ich, dass ich Ihnen dennoch eine Hilfestellung gegeben habe. Wir Anwälte und auch die Gerichte sind da leider sehr häufig die „Spielverderber".
Beste Grüße aus Pforzheim