Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:
1. Meine Lebenspartnerin soll weiterhin in meinem Haus wohnen können.
Sie können ein Wohnrecht zugunsten Ihrer Lebensgefährtin vereinbaren und dies auch im Grundbuch eintragen lassen. Allerdings: Wenn es sich um ein unentgeltliches Wohnrecht handelt, kann Schenkungsteuer anfallen.
2. Das von meiner Lebenspartnerin zur Verfügung gestellte Privatdarlehen soll, sofern sie sich nach Eintritt meines Pflegefalles für einen Auszug aus dem Haus entscheidet, für sie gesichert sein und an sie zurück gezahlt werden.
Hier kann durch eine Grundschuld, die ins Grundbuch eingetragen wird, ebenfalls sicher gestellt werden, dass aus dem Erlös der Immobilie die Forderung beglichen wird.
3. Entscheidungen bezüglich meiner Immobilie (Verkauf, Modernisierung etc.) sollen von meinen Kindern in Abstimmung mit meiner Lebensgefährtin getroffen werden.
Wenn es um die Entscheidungen nach Ihrem Tod geht, können Sie durch ein Testament verfügen, dass Ihre Lebensgefährtin und Ihre Kinder gemeinsam erben, wenn dies gewollt ist. In diesem Fall müssen alle gemeinsam entscheiden. Allerdings ist auch hier zu berücksichtigen, dass für Ihre Lebensgefährtin nur geringe Freibeträge bezüglich der Erbschaftsteuer gelten.
Es wäre sinnvoll, hier einen Notar zu beauftragen und mit ihm die Details der gewünschten Regelung zu besprechen, zumal aller Voraussicht nach ohnehin notarielle Beurkundungen erforderlich werden.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen aus Wunstorf
Anja Holzapfel
-Rechtsanwältin-
Diese Antwort ist vom 31.10.2018 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Sehr geehrte Frau Holzapfel,
vielen Dank für die Beantwortung meiner Frage.
Das Darlehen meiner Lebenspartnerin zahle ich seit circa zwei Jahren monatlich per Dauerauftrag zurück. Ebenso werden die Finanzierungsraten meiner Hausbank von meinem Konto abgebucht.
Wenn ich nun ein Wohnrecht eintragen lasse und meine Lebenspartnerin lebt weiterhin in meinem Haus,
haben diese Zahlungen dann Vorrecht gegenüber den Forderungen des Sozialamtes? Werden also meine Darlehnsverpflichtungen zuerst erfüllt und dann der Restbetrag meiner Rente für das Sozialamt verwendet?
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Fragesteller,
gern beantworte ich Ihre Nachfrage wie folgt:
Wenn das Sozialamt auf die Immobilie zugreifen will, kann es das nur, soweit nicht andere Rechte im Grundbuch eingetragen sind: Soweit also eine Grundschuld eingetragen ist, wird bei einer Veräußerung die Grundschuld bedient. Erst danach kann die Forderung des Sozialamtes aus dem Erlös beglichen werden.
Mit Ihrer Rente hat das nichts zu tun. Mit der Grundschuld und dem Wohnrecht schützen Sie nur die Immobilie vor dem Zugriff und stellen sicher, dass Ihre Lebensgefährtin nicht "leer ausgeht".
Mit freundlichen Grüßen
Anja Holzapfel