Sehr geehrter Ratsuchender,
richtig ist, dass in der Regel beim Zugewinnausgleich der Verkehrswert, also der tatsächlich zu erzielende Kaufpreis der einzelnen Vermögensgegenstände anzusetzen ist.
Bei Immobilien kommt es außerdem auf den Sachwert (Gebrauchswert) sowie den Ertragswert (Marktwert, also die möglichen langfristigen Erträge aus Vermietung und Verpachtung abzüglich Bewirtschaftungskosten) je nach der konkreten Nutzungsart an. Dient das Grundstück als Renditeobjekt, wird der Wert überwiegend nach dem Ertragswertverfahren ermittelt, wird es – wie hier – selbst genutzt, kommt es vornehmlich auf den im Vergleich dazu zumeist höheren Sachwert an.
Dieser ist gegebenenfalls durch Sachverständigengutachten zu ermitteln nach dem Bodenwert sowie dem Bauwert des Gebäudes und dem Bauwert der Außenanlagen.
Ihre Eigenleistungen führen einerseits zu einer Erhöhung des Zugewinns aufgrund der Wertsteigerung während der Ehezeit, an der Ihre Frau ja eine Teilhabe gemäß § 1378 Abs. 1 BGB
zusteht. Andererseits werden Sie jedenfalls solche Eigenleistungen „gegenrechnen“ können, die in konkreten wirtschaftlichen Investitionen bestanden haben. Denn hierdurch vermindert sich wiederum Ihr Zugewinn.
Soweit die Eigenleistungen allerdings in tatsächlich erbrachter Arbeit besteht, findet ein Ausgleich nicht über den Zugewinn statt. Vielmehr ist hier an Aufwendungsersatz für das gemeinschaftliche Eigentum zu denken. Dieser ist nicht einfach wirtschaftlich zu bewerten. Eine angemessene Verringerung des Ausgleichsbetrages dürften Sie aber auch hierfür verlangen können.
Bitte beachten Sie, dass diese Rechtsberatung in keinem Fall eine Beratung durch einen Anwalt vor Ort ersetzen kann, der in alle Fakten des Falles Einsicht hat. Meine Antwort soll lediglich eine erste Orientierung ermöglichen, die ich Ihnen hoffentlich vermitteln konnte.
Bei Unklarheiten nützen Sie bitte die Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Wolfram Geyer
Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 04.11.2006 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Wolfram Geyer
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Leider kann ich mir bei dem unten aufgeführten Satz überhaupt nichts vorstellen. Vielleicht können Sie mir das noch mehr für einen Nichtjuristen erläutern.
"Andererseits werden Sie jedenfalls solche Eigenleistungen „gegenrechnen“ können, die in konkreten wirtschaftlichen Investitionen bestanden haben. Denn hierdurch vermindert sich wiederum Ihr Zugewinn."
Können Sie mir für die Aussage: "Aufwendungsersatz für das gemeinschaftliche Eigentum" Beispiele nennen, um es anschaulicher zu machen.
Vielen Dank fürIhre Bemühungen.
Sehr geehrter Ratsuchender,
ich versuche, meine Antwort in den für Sie noch unklaren Punkten anders zu fassen:
Sie haben offenbar einiges an Geld und auch eigene Arbeitsleistungen während der Ehezeit in das gemeinsame Eigenheim gesteckt.
Es führt kein Weg daran vorbei, dass Sie diesen Wertzuwachs gegenüber Ihrer Ehefrau ausgleichen müssen.
Denn Sie haben nun mal den Güterstand der Zugewinngemeinschaft gewählt, der eine solche Teilhabe ermöglicht.
Auf der anderen Seite vermindert sich Ihr Vermögen wiederum durch die Ausgaben für das Haus. Was diese Investitionen betrifft, so können diese also zu Ihren Gunsten direkt beim Zugewinnausgleich berücksichtigt werden.
Die Investitionen, die in eigener Arbeitsleistung bestehen, können rechtlich gesehen nur außerhalb des Zugewinnausgleichs berücksichtigt werden. Hier können Sie Aufwendungsersatz verlangen. Dies bedeutet, dass Ihre Frau alle Vermögensopfer, die Sie für die gemeinsame Immobilie getätigt haben, ausgleichen muss. Hierunter fallen z.B. entgangener Verdienst, Abnützung eigener Arbeitsmaterialien.
Mit freundlichen Grüßen
Wolfram Geyer
Rechtsanwalt