Sehr geehrter Fragesteller,
Ich beantworte Ihre Frage auf Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben.
Bei einer Schenkung an die Kinder könnte eine illoyale Verfügung vorliegen wenn es sich nicht um eine Anstandsschenkung handelt. Der Ehemann müsste sich dann so stellen als sei das Vermögen noch bei ihm vorhanden.
Im vorliegenden Fall kommen wir in der Prüfung aber nicht so weit. Stichtag für die Ermittlung des Endvermögens ist die Zustellung des Scheidungsantrages. Nach Ihrer Schilderung ist diese bereits erfolgt. Von jetzt an erfolgende Vermögensverfügungen sind für die Ermittlung des Endvermögens daher belanglos.
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Mit freundlichen Grüßen
Krueckemeyer
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Andreas Krueckemeyer
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Vielen Dank schonmal für die Antwort. Wenn Ich Sie nun also richtig verstehe, wäre der Ehemann dennoch verpflichtet den Zugwinn der am Stichtag ermittelt wurde, in exakter Höhe zu teilen, auch wenn er nach dem Stichtag, dies auf ein Sparbuch überwiesen hätte.
Beispielrechnung:
Am Stichtag hat er einen Zugewinn von 100.000 Euro mehr als die Ehefrau. Im Normalfall müsste er nun, der Ehefrau 50.000 Euro zukommen lassen.
Wenn er nun die 100.000 Euro nach dem Stichtag auf ein Sparbuch der Kinder überweist, also selbst nicht mehr im Besitz davon ist, ändert das nicht daran, dass er aufgrund des Zugewinns der am Stichtag berechnet wurde, ihr nun 50.000 Euro zukommen lassen muss? Ist das korrekt?
Ich hoffe ich habe Sie richtig verstanden.
Sehr geehrter Fragesteller,
Sie haben das sehr richtig verstanden.
Voraussetzung ist natürlich, dass keine Pflicht zur Zahlung bestand (die dürfte bei Zahlungen auf die Sparbücher der Kinder nie gegeben sein).
Mit freundlichen Grüßen
Krueckemeyer
Rechtsanwalt