Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Frage, die ich wie folgt beantworten möchte:
Die Klausel des Ehevertrages ist dahingehend zu verstehen, dass die in Immobilie investierten Schenkungen bei der Wertermittlung des gemeinsamen Hauses im Rahmen der Scheidungsauseinandersetzung in Abzug gebracht sollen.
Sinn und Zweck dieser Klausel ist es, das privilegierte Anfangsvermögen auch dann zu schützen, wenn es nicht mehr auf einem Konto 'vorhanden' ist oder sonstwie in Vermögenswerte angelegt wurde, auf die der
Beschenkte im Falle einer Scheidung einfach zugreifen kann. Grundsätzlich bedarf es dazu keines Vertrages, aber man wollte hier wohl sicher gehen. Möglicherweise waren weitere Schenkungen zu erwarten, eventuell von Seiten Ihres Mannes.
Nehmen wir an, Sie investieren 150.000 € in das gemeinsame Haus und erzielen so eine Wertsteigerung auf 421.000 €. Da Sie mit Ihrer Mutter einen notariellen Schenkungsvertrag geschlossen, gibt es keine Probleme. Würde dieser aber fehlen und hätte Ihre Mutter Ihnen das Geld, wie so oft, 'einfach so' überlassen, könnten Sie in Schwierigkeiten kommen zu beweisen, dass Ihre Mutter das Geld nicht beiden Ehegatten zur Instandhaltung des Hauses überlassen haben. Damit wäre eine Privilegierung im Sinne des § 1374 BGB
ausgeschlossen.
Gäbe es diese Klausel also nicht, sähe es im Falle einer Scheidung ggf. so aus, dass beiden Ehegatten jeweils die Hälfte der Immobilie zustände, also 210.500 € an Wert. Damit hätte ihr Mann an der Schenkung Ihrer Mutter partizipiert, obwohl diese eigentlich zum Anfangsvermögen zu zählen wäre.
Das gilt selbstverständlich auch, wenn Sie nur einen Teil des Geldes in das Haus investieren. Ihre Schenkung wäre so Teil des Zugewinns.
Nach dem Ehevertrag ist der Wert des Hause aber so zu bemessen, wie er ohne die Investition durch das Ihnen geschenkte Geld
wäre. Ihr Mann hat also durch die für Sie gedachte Schenkung keinen geldwerten Vorteil.
Wenn Sie kein Geld in Ihr Haus investiert haben, ist die Klausel bedeutungslos. Im Grunde ist sie bereits dadurch überflüssig, dass es einen notariellen Schenkungsvertrag gibt, wobei Sie nicht nur für Ihre Schenkungen gilt, sondern auch für die, die Ihr Mann ggf. erhalten hat.
Ihrem Anfangsvermögen werden also die 150.000 € so zugerechnet, wie Sie es kennen.
Diese Antwort ist vom 14.07.2011 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwältin Maike Domke
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