Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, so dass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.
Dies vorausgeschickt wird das Folgende ausgeführt:
Die Ermittlung des Werts des Anfangs- und Endvermögens ist wegen des Verkehrswertansatzes sehr streitanfällig.
Im Zweifel muss ein Sachverständigengutachten beigebracht werden.
Die Finanzverwaltung eliminiert dabei die aufgrund eines Kaufkraftschwundes nur nominale Wertsteigerung des Anfangsvermögens aus dem Zugewinn. Dies führt zu einer Inflationsbereinigung des Anfangsvermögens.
Das Anfangsvermögen der Ehegatten wird mit dem im Statistischen Jahrbuch der Bundesrepublik Deutschland veröffentlichten Lebenshaltungskostenindex zur Zeit der Beendigung des Güterstandes multipliziert und durch die für den Zeitpunkt des Beginns des Güterstandes geltende Indexzahl dividiert.
Bei der Angabe des Vermögens reicht insoweit die Aussage der Ehefrau des Erblassers. Ein Nachweis, dass nicht mehr als das angegebene Vermögen existiert, muss nicht geführt werden.
Die Streitanfälligkeit beschränkt sich nur auf die Ermittlung des Wertes des Anfangs- und Endvermögens.
Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte.
Für eine kostenlose Rückfrage stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse. Die moderne Kommunikation ermöglicht insoweit auch die Überbrückung größerer Entfernungen.