Sehr geehrter Fragensteller,
Ihre Online-Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen wie folgt beantworten:
Im Hinblick auf die Teilungserklärung und die dort enthaltenen Erklärungen zur Rückübertragung wird es zum einen auf den genauen Kontext, zum anderen auf die Begleitumstände ankommen. Diese Erklärung ist gegebenenfalls entsprechend auszulegen. Dies ist leider etwas, was im Rahmen dieses Forums nicht abschließend möglich ist. Ich gehe jedoch vorliegend davon davon aus, es nicht gemeint sein kann, dass sie die Anteile kostenfrei übertragen.
Selbst wenn dem aber so wäre, so wäre die Wohnung auf jeden Fall im Zugewinn zu berücksichtigen. Die Erklärungen zum Zugewinn selbst sind wir nicht ganz verständlich, daher zum Zugewinnausgleich:
Zu ermitteln ist das jeweilige Anfangs- und Endvermögen der Ehegatten. Hieraus wird jeweils die Differenz gebildet, aus den Summen ergibt sich dann der Zugewinnausgleich.
Beispiel:
Mann: Anfang 50.000 Euro; Ende: 150.000 Euro = Zugewinn 100.000 Euro
Frau : Anfang 20.000 Euro; Ende 70.000 Euro = Zugewinn 50.000 Euro
Zugewinnausgleich = (100.000 – 50.000) / 2 = 25.000 Euro.
Hier werden also vom Mann 25.000 € an die Frau an Zugewinnausgleich zu zahlen.
Abwandlung:
Mann: Anfang 50.000 Euro; Ende: 150.000 Euro = Zugewinn 100.000 Euro
Frau : Anfang 20.000 Euro; Ende 120.000 Euro = Zugewinn 100.000 Euro
Zugewinnausgleich = (100.000 – 100.000) / 2 = 0 Euro.
In diesem Fall wäre der Zugewinn bei beiden Ehegatten gleich, so dass es keinen Zugewinnausgleich gibt.
Vermögen selbst muss nicht geteilt werden, da im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft jeder Ehegatte sein eigenes Vermögen behält. Der Ausgleich wird nur nach den jeweiligen Wertsummen, wie oben beschrieben, im Falle der Scheidung vorgenommen.
Wenn es also bei ihnen tatsächlich so ist, dass außer der Wohnung kein Zugewinn zu verzeichnen ist, so wäre der Wert der Wohnung, wenn Sie Ihre Frau komplett erhält, auf deren Seite als Haben zu berücksichtigen, so dass Sie einen entsprechenden Ausgleichsanspruch in Höhe des Wertes der Wohnung abzüglich der Belastungen haben.
Im Hinblick auf die Bedeutung der Angelegenheit und das offenbar anstehende Scheidungsverfahren kann ich Ihnen nur dringend raten, einen Kollegen vor Ort mit der weiteren Prüfung und Interessenwahrnehmung zu beauftragen.
Ich hoffe, Ihre Frage hinreichend beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Für evtl. Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Stefan Steininger
Rechtsanwalt