Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Schilderung summarisch gerne wie folgt beantworte:
Da beim Zugewinnausgleich Anfangs- und Endvermögen (Par. 1374, 1375 BGB) miteinander verglichen werden, kann die Wertsteigerung der Immobilie durchaus berücksichtigt werden. Dies gilt natürlich nur dann, wenn auch der Güterstand der Zugewinngemeinschaft vorliegt.Die Beweislast trägt derjenige, der sich auf die Wertsteigerung beruft.
Ich rate Ihnen, einen Rechtsanwalt vor Ort mit der Detailprüfung und ggf. Vertretung Ihrer Interessen zu beauftragen.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Böhler
Rechtsanwalt
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26.11.2015
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20:03
Antwort
vonRechtsanwalt Michael Böhler
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