Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Grundsätzlich sind Sie nicht dazu berechtigt, die Wohnung ohne Zustimmung des Mieters zu betreten oder dem Handwerker den Zugang zu verschaffen. Lediglich in Notfällen, in denen es um Leib und Leben geht oder z.B. das Wasser aus der Wohnung herausläuft, weil eine Leitung geplatzt ist, müssen Sie die Zustimmung des Mieters nicht abwarten sondern dürfen sich auch sofort Zutritt verschaffen.
Nach Ihrer Schilderung besteht ein solcher akuter Notfall aber nicht, sondern es wird ein Leck vermutet und zum Zwecke der Feststellung wird der Zugang benötigt. Der Mieter muss kooperieren und Ihnen den Zugang gewähren - Sie dürfen aber nicht ohne Zustimmung des Mieters in die Wohnung.
Verweigert der Mieter die Zustimmung, bleibt Ihnen nur der Rechtsweg.
Meine Empfehlung:
Setzen Sie dem Mieter nachweislich eine Frist zur Benennung eines konkreten Termines bis Ende der Woche, zu dem der Handwerker die Wohnung betreten darf. Die Frist kann kurz bemessen sein - bis morgen früh, 10 Uhr, sollte reichen.
Reagiert der Mieter nicht oder will er erst einen Termin in der nächsten Woche anbieten (oder reagiert er unkonkret und ausweichend) sollten Sie umgehend bei dem für die Mietwohnung zuständigen Amtsgericht eine einstweilige Verfügung beantragen. Mit der erlassenen einstweiligen Verfügung müssen Sie dann einen Gerichtsvollzieher beauftragen, der dann dem Handwerker die Wohnung öffnet. Das dürfen Sie, auch mit einstweiliger Verfügung, nicht selbst!
Leider ist dies die einzige Möglichkeit, schnelle Hilfe zu erlangen, wenn der Mieter seiner Mitwirkungspflicht nicht nachkommt.
Unabhängig davon können Ihnen - wegen der Verzögerungen durch den Mieter - natürlich auch Schadensersatzansprüche gegen den Mieter zustehen, wenn sich durch seine fehlende Kooperation der Schaden verschlimmert und höhere Kosten anfallen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen