Sehr geehrter Ratsuchender,
Ihre Frage lässt sich summarisch wie folgt beantworten.
Einen speziell im BGB normierten Anspruch gegen den Vermieter auf Gewährung eines Zugangs zu dem Stromzähler existiert nicht.
Allerdings hat der Vermieter gemäß dem Grundsatz von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB
verpflichtet, Mindestpflichten zu erfüllen.
Dazu gehört nach teilweiser Ansicht auch der Zugang zum Stromzähler.
Das LG München hat in einem Beschluss (Az.: 15 T 19143/05
; Vorinstanz: Beschluss des AG München vom 13.9.2005, Az. 415 C 23505/05
)entschieden, dass der Vermieter dem Mieter auch nach fristloser Kündigung nicht die Stromzufuhr sperren darf. Hierbei führte das Gericht auch aus, dass es zu den Mindestpflichten des Vermieters gehöre, Zugang zum Stromzähler und zum Sicherungskasten zu gewähren.
Die Unterbindung der Stromversorgung stelle in diesem Fall eine verbotene Eigenmacht dar.
Teilweise wird dies auch anders gesehen, so dass es eine gesicherte Rechtsprechung hierzu nicht gibt.
Ich würde Ihnen aber raten, unter Bezugnahme auf die genannten Beschlüsse vom Vermieter schriftlich den Zutritt zu dem Raum zu verlangen und ihm eine Frist zur Aushändigung des Schlüssels zu setzen.
Ich hoffe, dass ich Ihnen einen ersten Überblick über die rechtliche Lage geben konnte. Falls Sie gegen den Vermieter vorgehen möchten, können Sie sich gerne an mich wenden.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. E. Feldmann
Rechtsanwältin
Kanzlei Dr. Feldmann
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Ich möchte Sie noch auf Folgendes hinweisen:
Eine Auskunft kann ich Ihnen nur im Rahmen des mitgeteilten Sachverhalts erteilen. Für eine verbindliche Bewertung ist generell die Kenntnis des gesamten Sachverhalts einschließlich aller Begleitumstände erforderlich. Schon einzelne weitere Tatsachen können zu einem anderen Ergebnis führen.
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Diese Antwort ist vom 17.06.2007 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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