Sehr geehrter Ratsuchender,
nach Ihrer Sachverhaltsdarstellung und der vorgelegten Textpassage sehe ich in der Tat eine Kostenbeteiligung Ihrerseits.
Der BGH (Urt.v. 17.02.2006, Az.: V ZR 49/05) hat in der Tat darauf abgestellt, dass die Kostenverteilung nach der jeweiligen Nutzung vorzunehmen ist, sodass man durchaus von einer überwiegenden Kostenbeteiligung Ihrerseits ausgehen könnte, je nach tatsächloicher Nutzung des Weges und der Brücke.
Der BGH hat zwar auch deutlich gemacht, dass das nur dann gilt, wenn keine andere Kostenverteilung zwischen den Parteien vereinbart worden ist - aber das ist Ihrer Darstellung so nicht zu entnehem.
Denn nach der Vereinbarung als Baulast ist es "lediglich zu dulden", dass der Weg/die Brücke hergerichtet, unterhalten und benutzt wird.
Das bedeutet, dass zwar die Nutzungsduldung selbst geregelt worden ist, nicht aber die Kostenverteilung der Unterhaltung. Denn wer die Kosten zu tragen hat, lässt sich diesem Eintrag nicht entnehmen, sodass dann wieder die Gesichtspunkte des BGHs Anwendung finden und eine Verteilung nach Nutzung zu erfolgen hat.
Das bedeutet, Sie werden sich anteilig an den Kosten beteiligen müssen.
Fraglich ist allerdings, die die Beteiligung hier auf 95% errechnet worden sein soll. Der Quotient im Schreiben ist so nicht nachvollziehbar und wenn es keine verlässliche Nutzungsbestimmung gibt, sollte man dieser "Berechnung" widersprechen und es bei 50% belassen, wenn Weg und Brücke auch vom Forstamt mitbenutzt werden, aber eben keine genaue Nutzungsverteilung aufschlüsselbar ist.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg