Sehr geehrte Damen und Herren,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Zu Ihren Fragen, wobei ich davon ausgehe, daß Sie bei Ihrem Gehalt (3080 EUR)schon etwaige berufsbedingte Aufwendungen berücksichtigt haben. Die Beiträge für die Pensionskasse können berücksichtigt werden. Ich unterstelle, daß Sie diesen Abzug bei dem Einkommen schon vorgenommen haben.
Die Kosten des Umgangsrecht sind grundsätzlich nicht anzurechnen. Nur bei sog. Mangelfällen, könnte eine Berücksichtigung vorgenommen werden.
Da Ihr Gehalt 3080 EUR ist, werden Sie grundsätzlich in die 9. Einkommensgruppe (2800 - 3200 EUR) eingestuft. Da Sie aber für mehr als 3 Personen unterhaltspflichtig sind, ist eine Herabstufung in die 8. Einkommensgruppe (2500 - 2800) möglich.
Die nichteheliche Kindesmutter hat keinen Unterhalt zu zahlen, da Sie diesen durch die Betreuung erfüllt.
Bei der Bedarfsberechnung spielt Ihre Frau zunächst keine Rolle. Da Sie ein Einkommen von 400 EUR hat, würde man - da Sie Ihre Frau ja mitversorgen müsssen - Ihnen u.U. noch einen Abzug von ca. 150 EUR zusätzlich gewähren. Trotz allem wären Sie dann bei der Unterhaltsberechnung der Kinder in der Einkommensgruppe.
Daher haben Sie folgende Unterhaltspflichten gegenüber den nichtehelichen Kindern, wobei der Kindergeldabzug schon berücksichtigt wurde.
Mandant zahlt an kind 14 J. nach Verrechnung 432-77: 355,00 EUR
Mandant zahlt an Kind 12 J. nach Verrechnung 432-77: 355,00 EUR
Mit freundlichen Grüßen
Klaus Wille
Rechtsanwalt
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