Sehr geehrter Fragesteller,
aufgrund des von Ihnen beschriebenen Sachverhaltes beantworte ich Ihre Fragen wie folgt.
Ausgaben, die im Zusammenhang mit einer in Ihrem Eigentum stehenden vermieteten Immobilie anfallen, können Werbungskosten darstellen.
Bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung sind Werbungskosten grundsätzlich alle durch diese Einkunftsart veranlassten Aufwendungen. Nach der Rechtsprechung des BFH liegt eine derartige Veranlassung vor, wenn (objektiv) ein wirtschaftlicher Zusammenhang mit der auf Vermietung und Verpachtung gerichteten Tätigkeit besteht und (subjektiv) die Aufwendungen zur Förderung der Nutzungsüberlassung gemacht werden.
Schmerzensgeldzahlungen, die Sie an Ihren Mieter zahlen müssen, können nicht mit Darlehenskosten (Zinsaufwand) verglichen werden. Das wird schon daran deutlich, dass Darlehenskosten die Immobilie selbst, Schmerzensgeldzahlungen eine Person betreffen.
Der Abzug von Schadensersatzzahlungen an einen Mieter als Werbungskosten ist grundsätzlich möglich (Frotscher, in Frotscher, EStG, § 9 EStG
Rz. 244 , Stand: 15.05.2009).
Der Abzug einer Schadensersatzrente als Werbungskosten im Rahmen der Einkünfteerzielung aus Vermietung und Verpachtung ist somit denkbar, solange mit dem Berechtigten ein Mietverhältnis besteht.
Sind Sie zur Zahlung einer privaten Schadensersatzrente verpflichtet, so kommt ein Sonderausgabenabzug gem. § 10 I Nr. 1 a EStG
in Betracht, wenn es sich um eine Zeitrente oder dauernde Last handelt (BFH Urteil vom 05.04.1965 - VI 330/63 U).
Eine konkretere Beantwortung ist angesichts der von Ihnen gemachten Angaben nicht möglich.
Ich hoffe aber, Ihnen eine erste steuerrechtliche Orientierung geben zu können.
Diese Antwort ist vom 05.10.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Florian Würzburg
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Vielen Dank, sie schreiben einerseits von einem Anspruch auf Absetzung, solange die Mieterin bei mir wohnt und von mir als Vermieter diese Rente bezieht, zum anderen schreiben sie noch folgendes " Sind Sie zur Zahlung einer privaten Schadensersatzrente verpflichtet, so kommt ein Sonderausgabenabzug gem. § 10 I Nr. 1 a EStG in Betracht, wenn es sich um eine Zeitrente oder dauernde Last handelt (BFH Urteil vom 05.04.1965 - VI 330/63 U). "
Offenbar wäre das dann ihre " Zweitmeinung" bzw der Ausweg, wenn die Mieterin mal auszieht.
Ich habe FEA durchsucht und stelle dies mal als Vergleich online.:
http://www.frag-einen-anwalt.de/forum_topic.asp?topic_id=75273
http://www.frag-einen-anwalt.de/forum_topic.asp?topic_id=71231
http://www.frag-einen-anwalt.de/forum_topic.asp?topic_id=70597
In den Links hätte ich dahrr gewusst, ob vermieterseits, also die Kosten für diese Rente absetzbar sind.
Ich hoffe sie verstehen mich richtig, die Gesetze dazu dürften ja vorhanden sein, daher anhand eines Beispiel nochmal die Wiederholung meiner Frage.:
Stellen sie sich vor, ein Vermieter vermietet eine Wohnung, diese Wohnung wird ausgerüstet mit einer Art Schrank, der an die Wand gebracht wird.
Kurze Zeit später fällt dieser angebrachte Schrank, den ja der Vermieter durch seinen Gehilfen kurz vorher angebraht hat, der Mieterin auf den Kopf, diese behält einen chronischen Schaden, klagt die Heilbehandlungskosten und eine Schmerzensgeldrente ein, das sie dauerhaft chronisch geschäfigt ist.
Kann in dem Fall, dann der Vermieter, die Kosten also das Aufbringen an Geld für diese Rente, die er ja der Mieterin nun zahlen muss, von den Steuern gewissermaßen "angeben" oder absetzen ?
Also ich meine, könnte man dies steuerlich geltend machen, so dass die Steuerlast nun aufgrund der Geltendmachung geringer werden kann ?
Sehr geehrter Fragesteller,
der von Ihnen beschriebene Sachverhalt ist gesetzlich nicht geregelt, sondern anhand der existierenden Normen - die meist als Generalklauseln formuliert sind - und einschlägiger Kommentierungen, bzw. Rrechtsprechung zu bewerten.
Da es sich bei einer Schmerzensgeldrente um nichts anderes als Schadensersatz gem. § 253 II BGB
handelt, verweise ich auf meine Erstantwort.
Wenn Sie also rechtlich zur Zahlung eines laufenden Schadensersatzes verpflichtet, so besteht grundsätzlich die Möglichkeit, Zahlungen als Werbungskosten zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung oder Sonderausgaben geltend zu machen.
Gerne beraten wir Sie auch bei der Veranlagung zur Einkommensteuer - setzen Sie sich bei Interesse einfach mit uns in Verbindung:: kontakt@mundw.eu