Sehr geehrter Fragesteller,
nach Ihrer Schilderung haben Sie den Wagen bereits vor 4 1/2 Jahren gekauft.
Aller Voraussicht nach sind die zweijährige Garantiefrist (idR gegenüber dem Hersteller) und die gesetzliche zweijährige Gewährleistungsfrist (gegenüber dem Verkäufer) bereits seit geraumer Zeit abgelaufen.
Da Sie keine Umstände schildern, durch die die Fristen dauerhaft gehemmt oder unterbrochen wurden, ist davon auszugehen, dass Sie keine weiteren Ansprüche geltend machen können. Durch die einzelnen Werkstattaufenthalte wurde die Verjährungsfrist (wenn überhaupt) nur für wenige Tage der Dauer der Reparatur gehemmt. Eine Überbrückung der weiteren 2 1/2 Jahre halte ich insoweit für ausgeschlossen.
Meines Erachtens können Sie weitere Leistungen allenfalls aus Kulanz vereinbaren, ohne das eine Rechtspflicht besteht. Nur wenn es Anhaltspunkte geben sollte, die gegen einen Ablauf der genannten Fristen sprechen (z.B. langdauernde mehrjährige Verhandlungen/Untersuchungen zur Ermittlung der Mängel oder ähnliches), empfehle ich den Vorgang vollständig einem weiteren Anwalt zur Prüfung vorzulegen.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick verschafft zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Matthes
Rechtsanwalt