Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Wenn Sie versehentlich zu viel Miete gezahlt haben, ist der Vermieter ungerechtfertigt bereichert, weil es für den überzahlten Betrag keinen Rechtsgrund gibt. Sie können die zu viel gezahlte Miete gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB
vom Vermieter zurückfordern.
Der Vermieter darf die überzahlte Miete nicht zusätzlich zur Kaution einbehalten, wenn die Kaution bereits das dreifache der monatlichen Miete beträgt. Dies wäre ansonsten eine unzulässige Übersicherung gem. §§ 551 Abs. 1 und Abs. 4 BGB
. Auch kann er den zu viel gezahlten Betrag nicht mit einer etwaigen Nachforderung für das Jahr 2020 verrechnen, da diese Nebenkostenabrechnung noch nicht existiert und damit auch noch nicht fällig ist. Eine Nachzahlung aus einer Nebenkostenabrechnung wird frühestens mit Erteilung einer formell ordnungsgemäßen Abrechnung fällig. In der Praxis gewähren die Gerichte sogar mach Erhalt der Abrechnung i. d. R. noch Zahlungsfristen von ca. 2 - 4 Wochen.
Sie sollten dem Vermieter schriftlich eine Frist zur Rückzahlung des überzahlten Betrages setzen. Diese kann z. B. üblicherweise zwei Wochen betragen. Sollte der Vermieter innerhalb dieser Frist die zu viel gezahlte Miete nicht erstatten, können Sie den überzahlten Betrag einklagen. Hierzu sollten Sie ggf. einen Rechtsanwalt noch den (mir unbekannten) Mietvertrag vorher durchsehen lassen, ob sich dort noch zusätzliche Regelungen befinden.
Im Ergebnis sehe ich aber nach dem von Ihnen geschilderten Sachverhalt unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Recht Ihres Vermieters auf Einbehalt des überzahlten Betrages, da niemand davon ausgehen kann, dass Sie freiwillig € 60,00 pro Monat mehr zahlen wollten und daher einer ungerechtfertigte Bereicherung vorliegt.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Über eine positive Bewertung, z. B. mit 5 Sternen freue ich mich.
Ich wünsche Ihnen und Ihrer Familie Frohe und gesunde Weihnachten.
Mit freundlichen Grüßen
Timo Müller
Rechtsanwalt
Dipl. Wirtschaftsjurist (FH)
Antwort
vonRechtsanwalt Mag. iur. Timo Müller, Wirtschaftsjurist
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Rechtsanwalt Mag. iur. Timo Müller, Wirtschaftsjurist
Vielen Dank Herr Müller, für die überaus hilfreiche Antwort.
Eine Nachfrage hätte ich noch:
Die Mietkaution beträgt (vertraglich fixiert) nur eine Monatskaltmiete, also rund 200€. Die Rückübergabe des Zimmers an den Vermieter inklusive mängelfreiem Protokoll ist erfolgt. Aus Gründen, die zu erläutern hier zu weit führen würde, hat sich dennoch nach dem Ende des Mietvertrages das persönliche Verhältnis zwischen dem Vermieter und mir drastisch verschlechtert, so dass ich von keiner all zu großen Kooperationswilligkeit ausgehe.
Da bis zu drei Monatsmieten als Kaution rechtlich zulässig sind, dürfte er dann die Kaution nachträglich und einseitig auf drei Monatsmieten erhöhen (im Widerspruch zum Mietvertrag) und zumindest bis zur Betriebskostenabrechnung weitere zwei Mieten einbehalten?
Vielen Dank nochmals und auch Ihnen und Ihrer Familie wünsche ich frohe Festtage. Bleiben Sie gesund.
Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Rückfrage beantworte ich gerne. Nein, der Vermieter kann nicht einseitig den Mietvertrag ändern und nunmehr eine Kaution von drei Monatsmieten verlangen. Dies hätte vorher einvernehmlich vereinbart werden müssen.
Der Vermieter kann die (nur) die Kaution bis zur Betriebskostenabrechnung 2020 einbehalten, nicht aber darüber hinausgehende Beträge.
Ich hoffe, Ihnen geholfen zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg und alles Gute. Sollten Sie in der Angelegenheit Unterstützung benötigen, können Sie uns gerne kontaktieren.
Mit freundlichen Grüßen
Timo Müller
Rechtsanwalt