Guten Abend,
einen Beseitigungsanspruch haben Sie nach dem Nachbarrechtsgesetz Baden-Würtemberg nur dann, wenn dieser Anspruch nicht verjährt ist. Nach § 26 NachbarRG verjährt der Beseitigungsanspruch in fünf Jahren, wobei die Verjährung mitdem 01.07. nach der Pflanzung. Hier müßten Sie zunächst prüfen, wie alt die Bäume sind.
Haben die Bäume dieses Alter noch nicht erreicht, können Sie auch die Beseitigung der Bäume beanspruchen.
Unabhängig hiervon, ist die Stadt möglicherweise auch aufgrund der Verkehrssicherungsplficht zu einem derartigen Schritt verpflichtet. Dies wäre aber nur dann der Fall, wenn von den Bäumen eine direkte Gefähr für Ihr Grundstück ausgeht. Dies ist eine Tatfrage, die ich von hier aus nicht zu beantworten vermag.
Geht eine Gefahr aus (etwa durch drohenden Umsturz) ist die Stadt als Eigentümerin des Grundstückes verpflichtet, diese Gefahr durch den geringstmöglichen Eingriff zu beseitigen. Wenn hier nur die Fällung des Bäumes reicht, haben Sie auch hierauf einen Anspruch.
Ich hoffe, ich habe Ihnen weitergeholfen. Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen,
Michael Weiß
Rechtsanwalt und auch Fachanwalt für Arbeitsrecht
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