Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich wie folgt beantworten möchte:
Grundsätzlich trägt nach § 23 GKG
derjenige die Kosten des Antrages für die Insolvenz, der ihn auch gestellt hat, so dass Sie, falls Sie noch nicht bezahlt haben, auf Ihren Miterben als Antragsteller verweisen können. Dabei handelt es sich aber nur um die Gerichts- und nicht um die Anwaltskosten.
Sind die Forderungen bereits von Ihnen beglichen worden, ist zunächst einmal zu prüfen, ob diese Kosten als Nachlassverbindlichkeiten nicht möglicherweise aus dem Nachlass befriedigt werden können.
Wenn dies nicht der Fall ist, kommt es darauf an, ob die Anfechtung der Erbausschlagung Ihres Miterben erfolgreich ist oder nicht. Wenn ja, bilden Sie eine Erbgemeinschaft nach § 2032 BGB
und haften bei gemeinschaftlichen Nachlassverbindlichkeiten als eine Einheit, als Gesamtschuldner, § 2058 BGB
, sofern die Erbauseinandersetzung noch nicht erfolgt ist. Das hat zumindest den Vorteil, dass Sie nach Erfüllung der Forderungen einen Anspruch gegen Ihren Miterben haben, den Sie – notfalls – gerichtlich durchsetzen können (§ 426 BGB
).
Einen Kostenfestsetzungsbeschluss oder etwas ähnliches gibt es leider nicht, aber wenn Ihr Miterbe solvent ist, sollten Sie keine Probleme haben und Ihre Forderung durchsetzen können.
Anders sieht es aus, wenn die Anfechtung der Erbschaftsauschlagung erfolglos ist und Sie als alleiniger Erbe den Nachlass antreten. In diesem Fall hättte Ihr Miterbe, da er die Erbschaft ausgeschlagen hat, den Antrag auf Nachlassinsolvenz nicht stellen können, da er nicht Erbe ist. Dann gilt § 1959 BGB
„Geschäftsführung vor der Ausschlagung".
„Besorgt der Erbe vor der Ausschlagung erbschaftliche Geschäfte, so ist er demjenigen gegenüber, welcher Erbe wird, wie ein Geschäftsführer ohne Auftrag berechtigt und verpflichtet."
Das bedeutet, dass Sie dann nach § 677 BGB
einen Anspruch gegen Ihren Miterben aus den Vorschriften der unerlaubten Handlung und der ungerechtfertigten Bereichung haben, sprich Sie Ihren Anspruch als Schadenersatzanspruch geltend machen können. Dies erfolgt schlimmstensfall wieder auf gerichtlichem Wege.
Diese Antwort ist vom 20.06.2011 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Danke für die Antwort, wenngleich ich Ihre Feststellung "Einen Kostenfestsetzungsbeschluss oder etwas ähnliches gibt es leider nicht" nicht verstehe. Ist ein Antrag auf KFB nur Anwälten/Notaren vorbehalten, oder ist dieser aus den Insolvenzverfahren nicht verfügbar?
Sehr geehrter Fragesteller,
wenn das Insolvenzverfahren abgeschlossen ist, besteht in der Tat die Möglichkeit, einen Antrag beim Nachlassgericht auf Kostenfestsetzung zu stellen. Allerdings gehören zu diesen festzusetzenden Kosten nach § 54 InsO
nicht die Rechtsanwaltskosten.
Außerdem können die Kosten nur gegen den Kostenschuldner festgelegt werden und das ist Ihr Miterbe. Anspruchsgegner ist hier das Gericht. Einen Kostenfestsetzungbeschluss wie Sie ihn vielleicht aus dem Zivilrecht kennen, aus dem Sie gegen die unterlegene Partei sogar vollstrecken können, gibt es meines Wissens nicht.