Sehr geehrter Fragesteller,
vorweg möchte ich Sie darauf hinweisen, dass diese Plattform nur dazu dienen soll, Ihnen einen ersten Eindruck der Rechtslage zu vermitteln. Die Leistungen im Rahmen einer persönlichen anwaltlichen Beratung/Vertretung können und sollen an dieser Stelle nicht ersetzt werden. Durch Weglassen oder Hinzufügen von wesentlichen Tatsachen kann die Beurteilung Ihres Anliegens anders ausfallen. Es können nur die wesentlichen Aspekte des Falles geklärt werden.
Aufgrund Ihrer Angaben und unter Berücksichtigung des Einsatzes beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Es ist vorliegend nicht ratsam, etwaige Bedenken wegen der Rechtsmäßigkeit des Bescheides zurückzubehalten.
Es sollte daher im Widerspruch beides dargestellt werden, wobei zunächst auf das offensichtlche, nämlich den Beginn des 3. Semesters abgestellt werden sollte. Danach sollte hilfseise auf die Ausnahmemöglichkeit bei Bachel
Diese Antwort ist vom 19.01.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Entschuldigung, noch einmal :
Es ist vorliegend nicht ratsam, etwaige Bedenken wegen der Rechtsmäßigkeit des Bescheides zurückzubehalten.
Es sollte daher im Widerspruch beides dargestellt werden, wobei zunächst auf das offensichtlche, nämlich den Beginn des 3. Semesters abgestellt werden sollte. Danach sollte hilfsweise auf die Ausnahmemöglichkeit bei Bachelorstudiengängen hingewiesen werden.
Sofern Sie mögliche Bedenken im Widerspruchsverfahren nicht erwähnen, werden diese im Widerspruchsbescheid aller Voraussicht nach auch keine Berücksichtigung finden. Diese kann Ihnnen im gegebenenfalls anschließenden gerichtlichen verfahren dann kostenlastig vorgehalten werden. Sofern Sie aber alle erdenklichen Fehlerquellen darstellen, muss im Widerspruchsbescheid hierauf seitens der behörde eingegangen werden.
Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass die genauen Erfolgsaussichten nicht vorhersehbar sind. Hierfür bedürfte es näherer Kenntnis der Gesamtumstände und würde über eine Beantwortung im Rahmen der Mindestgebühr hinausgehen.
Sofern Sie einen Rechtsanwalt mit Ihrer weiteren Vertretung beauftragen wollen, stehe ich Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Über die Kosten, die durch meine Beauftragung entstehen, informiere ich Sie natürlich gerne vorab kostenlos. Bei Bedarf können Sie jederzeit mit meiner Kanzlei Kontakt aufnehmen.
Ich hoffe, Ihnen eine erste Orientierungshilfe gegeben zu haben. Bei Unklarheiten benutzen Sie bitte die Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Nikolai F. Zutz
-Rechtsanwalt-