Sehr geehrte Fragestellerin,
gern beantworte ich Ihre Frage unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie des Einsatzes wie folgt:
Der Rückforderungsanspruch ist zweifach begrenzt: Einerseits durch den tatsächlichen Bedarf und andererseits durch den Wert des Schenkungsgegenstandes.
Ob über § 818 BGB auch Zinsen verlangt werden können ist umstritten. Der BGH scheint aber in seiner Entscheidung ,BGH, Urteil vom 17-01-1996 - IV ZR 184/94 (KG) = BGH NJW 1996, 987 eher eine ablehnende Haltung zu vertreten.
Den Leitsatz jener Entscheidung im Zitat:
Bei regelmäßig wiederkehrendem Unterhaltsbedarf des Schenkers richtet sich der Anspruch aus § 528 I 1 BGB auf wiederkehrende Leistungen des Beschenkten in einer dem angemessenen Unterhaltsbedarf entsprechenden Höhe, bis der Wert des Schenkungsgegenstandes erschöpft ist.
An dieser Stelle sei der Hinweis erlaubt, dass diese Internetplattform eine eingehende, rechtliche Beratung nicht ersetzen kann, sondern vielmehr der ersten rechtlichen Orientierung dienen soll.
Das Hinzufügen oder Weglassen von Informationen kann das Ergebnis der juristischen Bewertung beeinflussen und sogar zu einem völlig gegensätzlichen Ergebnis führen.
Gern können Sie mich bei Rückfragen oder einer gewünschten Interessenvertretung kontaktieren.
Mit freundlichen Grüßen
Mirko Zieger
Rechtsanwalt
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