Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1. Nach § 1 AnfG
können Vermögenübertragungen, die Gläubiger benachteiligen, angefochten werden. Als Beispiel:
Hat ein Gläubiger gegen Sie einen vollstreckbaren Titel und verläuft die Vollstreckung erfolglos, könnte der Gläubiger die Vermögensübertragung an die Stiftung anfechten. Dies hätte zur Folge, dass die Stiftung die Zwangsvollstreckung in den übertragenen Vermögenswert zu dulden hätte.
Die Anfechtungsfrist hierfür beträgt 4 Jahre ab Vornahme der Vermögensübertragung. D.h. wenn innerhalb von vier Jahren nach Vermögensübertragung/Schenkung keine Anfechtung erfolgt, ist diese ausgeschlossen. Es handelt sich um eine Ausschlussfrist.
2. Eine vergleichbare Regelung findet sich im Insolvenzrecht, §§ 129
, 134 InsO
.
3. Soweit gegen Sie daher keine vollstreckbaren Titel durch Gläubiger in den nächsten vier Jahren erwirkt werden und die Vollstreckung ergebnislos verläuft, muss die Stiftung keine Anfechtung befürchten.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Marcus Schröter, MBA
Hochwaldstraße 16
61231 Bad Nauheim
Tel: 06032/9353573
E-Mail:
Rechtsanwalt Marcus Schröter, MBA