Sehr geehrter Ratsuchender,
die von Ihnen angedachte Lösung ist - rechtlich durchsetzbar - nicht möglich.
Solche Regelungen stellen eine unangemessene Benachteiligung des Mieters dar (§ 307 BGB
). Nur Sie dürfen innerhalb von drei Jahren kündigen, der Mieter nicht.
Es gibt keine alternative Formulierung, die Ihre beiden Anliegen wirksam verbindet.
Für a) gibt es außer im Rahmen des § 549 Abs. 2 Nr. 1 (vorübergehender Gebrauch) und / oder 2 (Mitnutzung und möbliert) oder bei - praktisch unmöglicher - Individualvereinbarung keine Möglichkeit.
Der Untervermieter/Hauptmieter darf das Risiko des Fortbestandes des Hauptmietvertrages nach herrschender Meinung - jedenfalls in vorformulierten Vertragsbedingungen - nicht auf den Untermieter abwälzen.
Für b) gibt es jedoch eine Lösung:
-unbefristete Vermietung (mit x-jährigem beiderseitigem Kündigungsausschluss) und nach Ablauf des Kündigungsausschlusses erforderlichenfalls Kündigung wegen Eigenbedarfs.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Eichhorn
Rechtsanwalt