Sehr geehrter Fragesteller,
Auf Basis des von Ihnen geschilderten Sachverhalts beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Ich sehe den unmittelbaren Zusammenhang zwischen dem Urlaubsverlangen des Arbeitgebers und der Höchstüberlassungsdauer nicht. Vielleicht können Sie das nochmal präzisieren.
Die Grundsätze zu arbeitgeberseitig verordnetem Urlaub sind unabhängig davon die Folgenden:
Gemäß § 7 Abs. 1 BUrlG
kann der Arbeitgeber einseitig Urlaub nur anordnen, wenn dringende betriebliche Belange dies erfordern. Das kann z.B. der Fall sein, wenn der gesamte Betrieb Betriesbsferien macht oder wenn in einer Arztpraxis der Arzt Urlaub macht - die Arzthelferinnen können nicht sinnvoll ohne den Arzt arbeiten. Beides ist aber vorliegend wohl nicht der Fall. Im Fall von Leiharbeitnehmerschaft sind dringende Betriebliche Belange des Entleihers relevant. Sind auch Mitarbeiter des Autoherstellers angehalten, Urlaub zu nehmen? Hat Ihr Arbeitgeber irgendwelche Gründe für die Anordnung des Urlaubs angegeben?
Der Arbeitgeber hat grundsätzlich kein Recht zur Anordnung von Zwangsurlaub bei Auftragsmangel oder Betriebsablaufstörungen. Außerdem muss eine angemessene Ankündigungsfrist eingehalten werden: Regelmäßig sollten Betriebsferien vor Beginn des Urlaubsjahres mitgeteilt werden, damit sich die Arbeitnehmer darauf einrichten können. Weiterhin muss nach der Rechtsprechung noch ein wesentlicher Teil des Jahresurlaubs (z. B. zwei Wochen) für die Arbeitnehmer frei verplanbar bleiben. Das wäre vorliegend wohl der Fall, wenn es bei den 6 Urlaubstagen bleibt. Betriebsurlaub ist außerdem mitbestimmungspflichtig gem. § 87 BetrVG
. Nun gehe ich zwar davon aus, dass Ihre Leiharbeitsfirma keinen Betriebsrat hat. Würde der Zwangsurlaub aber auch ihren Entleiherbetrieb betreffen - so müsste der dortige BR zugestimmt haben.
"Einfach so" kann Ihr Arbeitgeber Ihnen also nicht verordnen Urlaub zu nehmen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Ann Kathrin Traub
Rechtsanwältin
Antwort
vonRechtsanwältin Ann Kathrin Traub
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Rechtsanwältin Ann Kathrin Traub
Die Höchstüberlassungsdauer spielt eher eine Nebenrolle. Ich hab es nur für die Details aufgeführt.
Ab 2017 trat das Gesetz in Kraft, und der Autohersteller hat sich sofort auf eine Höchstdauer von 4 Jahren geeinigt. Danach wäre für mich und alle meine Kollegen 2021 Schluß, und wir müßten alle gemeinsam die gesetzlich geforderte Pause von einem viertel Jahr (plus 1 Tag?) einhalten. Damit wir nun nicht alle am selben Tag gehen müßen, werden suckzessive die Leute dem Entleiher wieder gegeben, wenn ich das mal so beschreiben darf. Ich bin nun der erste, den dies betrifft und seit Ende Dezmber in projetkloser Zeit bei meiner Zeitarbeitsfirma, welche für dieses Quartal kein anderes Projekt für mich findet. Ich bleibe also auf 35h-Basis zu Hause. Ich solle Überstunden und Resturlaub nehmen. Beides ist nicht, oder nicht mehr vorhanden. Darauf wurde mir heute am Telefon gesagt, ich solle pro Monat 2 Tage Urlaub nehmen und dies auch so im Zeitnachweis-Portal der Leihfirma so eintragen. Als Grund dürfte, da ungenannt, die Kostenersparnis gelten.
Ich hoffe, ich konnte das so noch mal näher bringen.
Vielen Dank für ihre Antwort.
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für die zusätzliche Erklärung!
Ich sehe unter den geschilderten Voraussetzungen keine dringenden betrieblichen Gründe für die Anordnung von Zwangsurlaub.
Dem geschilderten Verhalten steht mittelbar auch § 11 Abs. 4 AÜG
entgegen. Danach dürfen z.B. auch Arbeitszeitguthaben nicht dazu verwendet werden die auftragslose Zeit zu überbrücken. Der Verleiher gerät, wenn er Sie nicht beschäftigen kann, in Annahmeverzug und seine Vergütungspflicht bleibt vollumfänglich bestehen.
Dazu gibt es auch ein Urteil vom Bundesarbeitsgericht, das hier "https://www.dgbrechtsschutz.de/recht/arbeitsrecht/arbeitszeit/bundesarbeitsgericht-zwangsfreizeit-fuer-leiharbeitnehmerinnen-unzulaessig/" kommentiert ist.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen.
Beste Grüße
Ann Kathrin Traub
Rechtsanwältin