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Sehr geehrter Ratsuchender,
man kann in beiden Fällen (sofern es keine vertragliche Vereinbarungen oder grundbuchrechtlich Eintragungen gibt) verlangen, dass der Zaun auf die korrekte Grenzlinie versetzt wird, da der Zaun auf dem anderen, fremden Grundstück steht und somit eine Eigentumsverletzung vorliegt.
Insoweit gibt es für den jeweiligen Störer (Eigentumsverletzter) auch keinen Bestandsschutz.
Die Aufforderung, den Zaun zu versetzen, sollte zur Beweiszwecken schriftlich mittels Einschreiben/Rückschein erfolgen, wobei einen angemessene Frist gewährt werden muss.
Was angemessen ist, ist immer im Einzelfall zu betrachten; aber innerhalb eines Monats sollte eine Prüfung und Beauftragung einer Firma möglich sein, so dass diese Frist reichen dürfte - sie kann sich aber auch entsprechende verlängern, wenn z.B. noch Büsche, etc. versetzt werden müssen, so dass das auch bis zum Spätherbst verlängerbar sein könnte.
Auch die Versetzung einer Toranlage ist bei den Fristen zu beachten, hindert den Anspruch selbst aber nicht.
Aber falls es möglich ist, sollte man ggfs. darüber nachdenken, den jetzigen Zustand, der offenbar bisher nicht gestört hat, beizubehalten.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg
Rückfrage vom Fragesteller
17.03.2015 | 15:30
Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt,
vielen Dank für die eindeutige Antwort. Natürlich versuchen auch wir uns gütlich zu einigen, was aber in Kenntnis der Rechtslage klüger ist. Hier noch kurz zum Verständnis Ihrer Antwort:
Auf welche Rechtsvorschrift gründet sich der Anspruch auf Versetzung des Zauns? Bitte nennen Sie mir die entsprechenden Paragraphen. Habe ich Sie richtig verstanden, dass C die Kosten für die Versetzung des linken Zauns und A+B die Kosten für die Versetzung des rechten Zauns tragen müssen? In Berlin sagt man, dass der jeweilige Eigentümer den Zaun zum rechten Nachbarn setzen muss.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
17.03.2015 | 15:53
Sehr geehrter Ratsuchender,
die Vorschrift ist § 985 BGB
.
Häufig werden Sie andere Vorschriften im Internet finden, die aber allesamt nicht auf die ZaunVERSETZUNG anwendbar sind.
Die Kostenverteilung haben Sie richtig verstanden, da der jeweilige Störer (also A+B bzw. C) eine Eigentumsverletzung begeht und zur Beseitigung die Kosten alleine zu tragen hat.
Die von Ihnen angesprochene Regelung in Berlin (und auch anderen Bundesländern) gilt für die NEUherstellung, wenn es noch keinen Zaun gegeben hat, nicht aber die Zaunversetzung aufgrund der Beseitigung einer Eigentumsstörung.
Sofern es zwischen den Nachbarn noch möglich ist, sollte ggfs. bei einem gemeinsamen Grillabend eine Einigung erzielt werden können. Zur Not könnten die bisherien Gegebenheiten auch mittes einer Dienstbarkeit dann grundbuchrechtlich abgesichert werden, wobei nach Ihrer Schilderung C den größten Vorteil dann haben dürfte, also ggfs. einen finanziellen Obulus leisten könnte.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg