Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes gerne wie folgt beantworten darf. Vorab möchte ich jedoch darauf hinweisen, dass auf diesem Portal lediglich eine erste rechtliche Einschätzung möglich ist, die eine tiefer gehende anwaltliche Beratung nicht ersetzen kann. In Ihrem Fall sollte insbesondere ein Blick in die Teilungserklärung erfolgen.
Aufgrund Ihren Schilderungen gehe ich davon aus, dass zu dem Gesamtgrundstück von Ihnen und auch Ihres Nachbarn eine Wohnungseigentümergemeinschaft besteht, da Sie eine vorhandene Teilungserklärung ansprechen.
Wenn eine Wohnungseigentümergemeinschaft bestehen sollte, so kann ein Miteigentümer nur dann eine bauliche Veränderung vornehmen, wenn gem. § 22 Abs. 1 WEG
jeder Wohnungseigentümer in der Versammlung die Eigentümer zustimmen, deren Rechte durch die Maßnahme über das in § 14 Nr. 1 bestimmte Maß hinaus beeinträchtigt werden.
Bei einer Holzzaunanlage handelt es sich um eine bauliche Anlage i.S.v. § 22 Abs. 1 WEG
(OLG Köln, 16 Wx 149/99
, v. 12.01.2000; Olg Köln, 16 Wx 39/05
, v. 10.06.2005; OLG Düsseldorf, 3 Wx 9/96
, v. 20.12.1996; OLG Köln 16 Wx 33/08
, v. 16.04.2008).
Von einer über das Maß des § 14 Nr. 1 WEG
hinausgehenden Nachteil geht man dann aus, wenn nicht ganz unerhebliche, konkrete und objektive Beeinträchtigungen resultieren, wobei entscheidend ist, ob sich ein Wohnungseigentümer nach der Verkehrsanschauung in der entsprechenden Lage verständlicherweise beeinträchtigt fühlen kann; darunter fallen auch optische Beeinträchtigungen (OLG Köln, 16 Wx 39/05
, v. 10.06.2005), da es im Hinblich auf den Ausnahmecharakter des § 22 Abs. 1 Satz 2 WEG
verfassungsrechtlich geboten ist, die Schwelle einer Beeinträchtigung der Rechte der Wohnungseigentümer niedrig anzusetzen (BVerfG, 1 BwR 1806/04, v. 22.12.2004).
Mangels genauer Kenntnisse von der örtlichen Situation in Ihrem Fall, sollte daher zunächst geklärt werden, ob von einer optischen Beeinträchtigung und für wen auszugehen ist.
Anschließend sollte dann auf der kommenden Eigentümerversammlung ein entsprechender Beschluss herbeigeführt werden, der sollte er nicht in Ihrem Sinne erfolgen ggf. innerhalb einer Monatsfrist ab Beschlussfassung angefochten werden könnte.
Klare Vorgaben, inwiefern bei der Errichtung von Zäunen auf dem gemeinsamen Grundtsück einer Wohnungseigentümergemeinschaft gewisse Abstände einzuhalten sind, gibt es generell nicht, so dass es im Einzelfall auf die zuvor genannten Umstände ankommt.
Ich hoffe, Ihnen mit der Beantwortung Ihrer Fragen eine Unterstützung zur ersten Orientierung gegeben zu haben. Um lediglich Verständnisfragen zu klären, nutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion.
Bedenken Sie bitte, dass ich Ihnen im Rahmen dieser ersten rechtlichen Einschätzung, aufgrund der hier geschilderten Sachverhaltsdarstellung, die ggf. ohne Kenntnis sämtlicher Sachverhaltsumstände geschieht, keinen abschließenden Rat in Ihrer konkreten Rechtsangelegenheit geben kann; dazu ist dieses Portal nicht gedacht.
Sofern Sie eine abschließende Beurteilung des gesamten Sachverhaltes wünschen, empfehle ich Ihnen, einen Rechtsanwalt in Ihrer Nähe zu kontaktieren und mit ihm die Sachlage nach seinem Einblick in sämtliche, bei Ihnen vorhandene Unterlagen und unter Berücksichtigung sonstiger Beweismittel und einer darauf aufbauenden ausführlichen Prüfung der Rechtslage konkret zu besprechen; ggf. ergeben sich aufgrund der Einsichtnahme in Ihre Unterlagen, der Hinzuziehung von Zeugen und der Besprechung weiterer Umstände und Hintergründe zusätzlich zu berücksichtigende Tatsachen und entsprechende Gesichtspunkte, die zu einer anderen rechtlichen Bewertung führen können.
Mit freundlichem Gruß
Thomas Joerss
Rechtsanwalt
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Diese Antwort ist vom 12.05.2013 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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