Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Es spielen hierbei nicht nur bundesrechtliche Regelungen, sondern auch landesrechtliche und örtliche Regelungen ein Rolle.
Der Errichtung eines Zaunes steht nicht per se § 35 BauGB
entgegen. Dafür bietet § 35 Abs. 3 BauGB
für nicht privilegierte bauliche Anlagen eine Ausnahme.
Dafür fehlen hier Anhaltspunkte im Sachverhalt.
§53 BNatSchG
ist sicherlich ein Tippfehler.
Der in der Regel einschlägige § 14 Abs. 1 BNatSchG
spricht von erheblichen Eingriffen, zu denen ein Zaun nicht unbedingt zählt.
Anders könnte sich dies bei Schutzgebieten darstellen.
Die notwendigerweise wichtigeren Vorschriften sind im Landesrecht die Bauordnung und das Landesnaturschutzgesetz.
Ich unterstelle aufgrund der mir angezeigten Ortsangabe, dass der Standort in Baden-Würtemberg liegt.
Nach dem Anhang zu § 50 Abs. 1 LBO BW Nr. 7
.a, sind Einfriedungen nur im Innenbereich; nach Nr. 7.b, im Außenbereich nur der Land- und Forstwirtschaft dienende Einfriedung verfahrensfrei.
Dies würde es mit sich bringen, dass eine Einfriedung auf Ihrem Grundstück der Baugenehmigung bedarf.
Nach dem § 20 Abs. 1 Nr. 2 NatSchG BW
kann eine erhebliche Beeinträchtigung der Natur und Landschaft die Errichtung einer baulichen Anlage (was ein Zaun, der aufgrund eigener Schwere mit dem Boden verbunden ist) sein.
Im Ergebnis bräuchten Sie zur legalen Errichtung eines Zaunes im Außenbereich eine Baugenehmigung. Innerhalb dieses Genehmigungsverfahrens würde die planungsrechtliche Zulässigkeit (§ 35 BauGB
), das Einvernehmen der örtlichen Gemeinde (§ 36 BauGB
), die naturschutzrechtliche Genehmigung und die bauordnungsrechtliche Genehmigung geprüft und beschieden.
Insofern Sie den legalen Weg beschreiten müssen Sie beachten, dass Ausnahmen möglich sind. Diese Ausnahmen werden jedoch nur auf Antrag geprüft und erteilt, was manche Behörde geflissentlich verschweigt.
Illegale Errichtungen sind eine Ordnungswidrigkeit nach § 75 Abs. 1 Nr. 8, Abs. 4 LBO BW
. Die Höhe wird durch die Behörde auf bis zu 100.000€ festgesetzt und kann negativ durch ein vorsätzliches Handeln beeinflusst werden.
Selbstverständlich wird in einer ablehnenden Bescheidung auch über ein in der Regel erfolgende Beseitigungsanordnung entschieden.
Offen ist, ob es örtliche Satzungen oder landschafts/naturschutzrechtliche Schutzzonen gibt.
Hinweis:
Manchmal lassen sich "Deals" mit der unteren Naturschutzbehörde schließen. Dies geht aber nur, soweit Sie nicht schon zur Unterlassung oder Beseitigung aufgefordert wurden.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen eine gute Handhabe für Ihr weiteres Vorgehen liefern.
Ich würde mich freuen, soweit Sie dies zum Anlass nehmen, mich bei einem möglicherweise gegebenen Vertretungsbedarf zu beauftragen. Die örtliche Entfernung spielt insofern keine Rolle.
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Sollte sich der Sachverhalt doch etwas anders darstellen, nutzen Sie bitte die Nachfrage.
Sie können mich jederzeit über die Kontaktdaten in meinem Profil erreichen.
Es sei noch der Hinweis erlaubt, dass die rechtliche Einschätzung ausschließlich auf den von Ihnen mitgeteilten Tatsachen beruht und dass durch das Hinzufügen oder Weglassen von weiteren tatsächlichen Angaben die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen kann.
Diese Antwort ist vom 06.10.2012 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Heiko Tautorus
Bönischplatz 11
01307 Dresden
Tel: 0351 - 479 60 900
Web: http://www.jagenburg.com
E-Mail:
Rechtsanwalt Heiko Tautorus
Seht geehrter Herr Tautorus,
vielen Dank für Ihre Antwort! Mit dem Tippfehler haben Sie natürlich recht, der war mir auch aufgefallen.....
Sie schreiben, dass Zäune in Ausnahmen genehmigt werden - können Sie mir hierfür Beispiele nennen?
Und an wen sollte ich mich im ersten Schritt mit meinem Anliegen wenden - das Bauamt oder gleicht die untere Naturschutzbehörde?
Vielen Dank und freundliche Grüße
Sehr geehrter Fragesteller,
die Antwort gibt Ihnen § 54 NatSchG BW
.
"Eine Sperre im Sinne des § 53 Abs. 1 darf in der freien Landschaft nur errichtet werden, wenn sie durch die Naturschutzbehörde oder die Ortspolizeibehörde genehmigt ist. Bedarf eine Sperre einer behördlichen Gestattung nach anderen Vorschriften, so ergeht diese im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde, sofern Bundesrecht nicht entgegensteht."
Die freie Landschaft ist § 13 Abs.1 Nr. 3 NatSchG BW
"sämtliche Flächen außerhalb besiedelter Bereiche", vereinfachend ist der Außenbereich gemeint.
§ 53 Abs. 2 NatSchG BW
sieht als Sperren:
"Die Sperren sollen insbesondere durch Schranken, Einfriedigungen, andere tatsächliche Hindernisse oder Beschilderungen kenntlich gemacht werden."
vor.
Die Genehmigung § 54 NatSchG BW
ist bei der unteren Naturschutzbehörde zu beantragen.
Sie können also für die private Wohnnutzung einen mittels Sperren abgrenzbaren "Schutzbereich" beantragen.
Die Argumentation der unteren Baubehörde, keine Zäune (Einfriedungen) zuzulassen wegen § 35 BauGB
würde grundsätzlich der landesrechtlichen Regelung zuwiderlaufen. Sie muss also Ihr Ermessen unter dieser landesrechtlichen Vorgabe ausüben. Klar ist jedoch, dass der Zaun den berechtigten Wohnbedürfnissen förderlich sein muss und nicht das Grundstück als solches in Gänze einfrieden darf.
Hinweis:
Nach alten Naturschutzrecht BW war dies eine Fläche bis zur 10fachen Fläche der überbauten Wohnnutzung.
Heute ist auf das berechtigte Interesse (Ermessen) abzustellen.
Hinsichtlich möglicher anderer Formen von Sperren können Sie sich durch die untere Naturschutzbehörde beraten lassen. Es muss nicht immer der Zaun sein, um die gewünschte Wirkung zu erzielen.
Sie sollten sich demnach an die untere Naturschutzbehörde wenden. Diese wird die untere Baubehörde gegebenenfalls hinzuziehen.
Mit freundlichen Grüßen
Heiko Tautorus
Rechtsanwalt
service@ra-tautorus.de
Sehr geehrter Fragesteller,
§ 53 Abs. 1 Nr. 1 NatSchG BW
ist eine spezielle Ausprägung des § 20 NatSchG BW
. Er führt aus, dass ein Verwehren des freien Zuganges durch Dritte im Falle der z.B. Nr. 1 (Umzäunung der Wohnbebauung) möglich ist. Es bleibt aber weiterhin ein Ermessen. Dazu wäre noch das bauordnungsrechtliche Ermessen notwendig auszuüben.
Mit freundlichen Grüßen
Heiko Tautorus
Rechtsanwalt