Sehr geehrte(r) Ratsuchend(r),
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage der von Ihnen mitgeteilten Informationen im Rahmen einer rechtlichen Ersteinschätzung beantworten möchte. Bitte beachten Sie, dass diese Beratung eine tiefergehende anwaltliche Prüfung nicht ersetzen kann oder soll. Durch das Hinzufügen oder Weglassen von Informationen kann sich die rechtliche Beurteilung u. U. noch erheblich verändern.
Die Einfriedung des Grundstücks richtet sich nach dem Hessischen Nachbarrecht sowie nach den örtlichen Gemeindebestimmungen.
Grundsätzlich ist der Grenzzaun oder die Grenzmauer genau auf der Grundstücksgrenze zu errichten, also ohne Überbau auf eines der Grundstücke. Wenn aber beide Nachbarn den Zustand der Mauer so wie sie ist akzeptieren, dürfte die Überbauung auf Ihr Grundstück kein Problem darstellen.
Die Gemeinde kann festlegen, wie die Einfriedungen zu gestalten sind (Zaun, Mauer, Hecke o. ä.) und in welcher Höhe diese errichtet werden dürfen. Gibt es keine örtlichen Vorgaben, so gilt ein Zaun mit einer Höhe von max. 1,20 m als übliche Einfriedung. Die Grundstücksnachbarn können allerdings gemeinsam auch eine andere Art der Einfriedung und eine andere Höhe vereinbaren, soweit dies nicht gegen gemeindliche Vorgaben verstößt.
Geht man von dem Nachbarschaftsrecht aus, so ist eine Grenzmauer mit einem darauf errichten Zaun nicht mehr eine übliche Einfriedung, so dass diese Konstruktion nur mit der Zustimmung des Nachbarn hätte erichtet werden dürfen. Der Nachbar könnte dann, wenn er den Zaun nicht akzeptiert, dessen Beseitigung verlangen. Gleiches gilt, wenn der Zaun gegen eine örtliche Gemeindesatzung zur Einfriedung verstößt.
Sie sollten sich daher bei der zuständigen Stadtverwaltung erkundigen, ob es eine sogenannte Einfriedungssatzung gibt und wenn es eine solche gibt, danach prüfen, ob die Errichtung des Zauns auf der Mauer zulässig ist. Ferner wäre zu prüfen, ob die Konstruktion der üblichen Gestaltung in dem Wohngebiet entspricht. Wärem diese beiden Voraussetzungen erfüllt, wird der Nachbar vermutlich nicht mehr die Entfernung des Zaunes verlangen können, so lange dieser keine besondere Gefahrenquelle darstellt.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit der Antwort einen ersten Überblick verschaffen.
Mit freundlichen Grüßen
Silke Jacobi
Rechtsanwältin