Sehr geehrter Fragesteller,
unter Berücksichtigung der von Ihnen zur Verfügung gestellten Informationen, beantworte ich Ihnen Ihre Frage wie folgt:
Sofern die Ansprüche für die Monate 09-10/07 nicht an den Neu-Vermieter vom Alt-Vermieter abgetreten wurden, stehen diese nur dem Alt-Vermieter zu. Ob solche Rückstände beim Vor-Vermieter auch für die Kündigung wegen Zahlunsgverzugs durch den Neu-Vermieter eine Rolle spielen können, ist umstritten und kann daher nicht abschließend beantwortet werden.
Das LG Berlin hat hierzu am 18.01.2005 aber Folgendes entschieden:
Mietrückstände, die vor dem Eigentumsübergang auf den neuen Vermieter entstanden sind, können eine Kündigung des Erwerbers wegen Zahlungsverzugs nur dann begründen, wenn sie ihm abgetreten worden sind. (vgl. LG Berlin, Az:63 S 354/04)
Nach dieser Rechtsprechung, dürfte eine Kündigung wegen Zahlungsverzug durch Ihrem Neu-Vermieter demnach nicht möglich sein, wenn Sie die Monate 11-12/07 noch bezahlen. Voraussetzung ist aber auch hierfür, dass der Alt-Vermieter seine Ansprüche nicht an den Neu-Vermieter abgetreten hat.
Bzgl. des Insolvenzverfahrens ist auch § 112 InsO zu beachten (Wortlaut s. unten, beachtlich ab Antragsstellung)
Ich hoffe, Ihnen mit dieser ersten Einschätzung weitergeholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Weckemann
Rechtsanwalt
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Insolvenzordnung
§ 112 Kündigungssperre
Ein Miet- oder Pachtverhältnis, das der Schuldner als Mieter oder Pächter eingegangen war, kann der andere Teil nach dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht kündigen:
1.
wegen eines Verzugs mit der Entrichtung der Miete oder Pacht, der in der Zeit vor dem Eröffnungsantrag eingetreten ist;
2.
wegen einer Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Schuldners.