Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Der Gerichtsvollzieher prüft nicht, ob Gegenforderungen bestehen, oder was genau Grundlage war. Der Gerichtsvollzieher vollstreckt einen vollstreckbaren Titel und dieser ist grundsätzlich rechtmäßig und vor allem rechtskräftig. Sämtliche Einwendungen gegen die Forderung müssen im Ausgangsverfahren geltend gemacht werden. Als Rechtsmittel verbleibt im wesentlichen eine Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO
. Diese ist aber nur zulässig, wenn die Gründe nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz entstanden sind. Hierzu kann ich nichts sagen. Was zunächst getan werden sollten, ist es dem Gerichtsvollzieher zu antworten und eine Ratenzahlung anzubieten. Der Gerichtsvollzieher soll nach § 802 b I ZPO
auf eine gütliche Einigung hinwirken und ist nach § 802 b II berechtigt einen Zahlungsaufschub zu gewähren und auch Teilzahlungsvereinbarungen zu treffen. Wenn Sie also etwas anbieten, bringt das Zeit und hemmt weitere Maßnahmen. Die Raten sollten aber angemessen sein und in der Regel muss die Forderung binnen 12 Monaten bezahlt sein.
Der Gerichtsvollzieher kann nach § 802 c ZPO
vom Schuldner die Vermögensauskunft fordern. Ein weiteres Schreiben ist nicht nötig, der Gläubiger kann die Vermögensauskunft bereits mit dem Antrag beantragen.
Natürlich kann gegenüber dem Gerichtsvollzieher nachgewiesen werden, dass die Forderung nicht mehr in voller Höhe besteht, also zum Teil beglichen ist. Punkte wie etwa die Ladenmiete können Sie nicht geltend machen, dies hätten Sie im Ausgangsverfahren tun müssen. Wenn Sie Gegenforderungen haben, müssen Sie diese in einem gesonderten Verfahren geltend machen.
Wegen aller anderer Fragen sollten Sie direkt mit dem Gläubiger Kontakt aufnehmen, denn dieser kann die gesamte Vollstreckung jederzeit stoppen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Oliver Wöhler, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeits- und Familienrecht
Diese Antwort ist vom 18.02.2015 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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