Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Eine Person kann nicht gezwungen werden, einen Anspruch gerichtlich durchzusetzen. Es gilt vor den Zivilgerichten die sog. Dispositionsmaxime. D. h. die Gerichte verhandeln lediglich über die Anträge und das Vorbringen der Parteien. Der Anspruchsgegner kann allerdings eine negative Feststellungsklage mit dem Ziel der Feststellung, dass der vermeintliche Anspruch, mit deren Bestehen sich die Gegenpartei ernsthaft rühmt, nicht besteht. Sie sollten daher in der Klagebegründung herausarbeiten, dass ein Feststellungsinteresse darin besteht, dass sich der Gegner (wiederholt) berühmt, dass ihm noch ein Schadenersatzanspruch zusteht und die Klagepartei an einer gegenwärtigen Ungewissheit leidet.
Der Klageantrag könnte wie folgt lauten:
Die Klage wird dahingehend erweitert, dass festgestellt wird, dass dem Beklagten ein Schadenersatzanspruch auf Zahlung von 2.000,00 EUR nicht zusteht.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Ümit Yildirim, LL.M.
Antwort
vonRechtsanwalt Ümit Yildirim, LL.M.
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28213 Bremen
Tel: 042133065183
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Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt,
vielen Dank für Ihre Antwort, die aber unsere Frage nicht wirklich beantwortet, insbesondere im Hinblick auf § 259 Abs. 3 Nr. 1 ZPO.
Wir sind Kläger/Anspruchsteller unserer Zahlungsklage über 1000€, diese ist bereits rechtsanhängig.
Der Beklagte hat mit Klageerwiderung klageabweisend nur die Aufrechnung erklärt, über eine vermeintliche Gegenforderung über 2000€ - ohne irgendeinen Zahlungs-/Feststellungsantrag.
Wir wollten nun eben unseren Zahlungsantrag um einen Feststellungsantrag erweitern, dass die vermeintliche Gegenforderung eben nicht besteht - wir wurden aber von der Rechtsantragsstelle wieder weggeschickt, dies sei angeblich nach § 259 Abs. 3 Nr. 1 ZPO aufgrund der (wohl hilfsweise) erklärten Aufrechnung des Beklagten nicht möglich.
Dies ist für uns unerklärlich, da unser Zahlungsantrag über 1000€ eben gerade nicht die aufgerechnete (angebliche) Gegenforderung von 2000€ deckt.
Welchen weiteren (z. B. Feststellungs-)Antrag können wir -insbesondere im Hinblick auf § 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO- stellen, damit das Gericht in jedem Fall auch über die gegnerischen Schadensersatzansprüche verhandeln/entscheiden muss?
Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Nachfrage möchte ich gerne wie folgt beantworten:
Eine Prozessaufrechnung entfaltet nicht die Wirkung der Rechtshängigkeit hinsichtlich der vermeintlichen Gegenforderung. Dies gilt unabhängig davon, ob die Gegenforderung höher ist als die Klageforderung.
Die Aufrechnung ist eine Einwendung, sodass es keines bestimmten Antrags bedarf, wie etwa bei einer Widerklage.
Zudem gilt, dass nur, wenn über die Aufrechnung entschieden wird, dieser Teil in Rechtskraft erwächst, §322 Abs. 2 ZPO. Für den die Klageforderung überschießenden Betrag können Sie die negative Feststellungsklage erheben.
Der Verweis auf §261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO erschließt sich mir in diesem Zusammenhang nicht. Die Norm regelt lediglich, dass eine Forderung nicht doppelt rechtshängig gemacht werden darf.
Das Gericht wird auf jeden Fall über die vermeintliche Gegenforderung entscheiden müssen, sofern Sie eine negative Feststellungsklage erheben bzw. Ihre Klage erweitern, vorausgesetzt, Sie können ein Feststellungsinteresse darlegen. Hiermit können Sie Ihr Begehren erreichen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Ümit Yildirim, LL.M.