Sehr geehrter Ratsuchender,
ich möchte Ihre Fragen anhand Ihrer Angaben wie folgt beantworten:
1. Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 BUrlG
bemisst sich das Urlaubsentgelt nach dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst, das der Arbeitnehmer in den letzten 13 Wochen vor dem Beginn des Urlaubs erhalten hat, mit Ausnahme des zusätzlich für Überstunden gezahlten Arbeitsverdienstes.
Danach ist bei der Berechnung Ihres Urlaubsentgelts der Zuschlag mit zu berücksichtigen. Anderes wäre der Fall, wenn der Zuschlag nur vorübergehend gezahlt werden würde, § 11 Abs. 1 Satz 2 BUrlG
.
Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus dem BZA-MTV. Dort wird unter § 11. 6 auf die Bestimmungen des BUrlG verwiesen. Gemäß § 13.3 sind bei der Urlaubsvergütung sogar zusätzlich die Zuschläge für Sonn- und Feiertagsarbeit sowie Nachtarbeit zu zahlen, soweit der Mitarbeiter
ohne den Urlaub Anspruch auf diese gehabt hätte.
Folglich ist das Urlaubsentgelt aus dem erhöhten Stundenlohn zu berechnen gewesen.
Die Formulierung pro geleisteter Arbeitsstunde ist hier kein Grund, das Urlaubsentgelt zu kürzen. Da es sich hier um einen zusätzlichen Stundenlohn handelt und keine Aufwandsentschädigung.
Entsprechendes gilt für die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.
2. Problematisch ist jedoch die Durchsetzbarkeit des Anspruch aufgrund der Bestimmung des § 16 BZA-MTV. Danach sind Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis innerhalb von zwei Monaten (bei Ausscheiden ein Monat) nach Fälligkeit schriftlich geltend zu machen. Lehnt die Gegenpartei den Anspruch schriftlich ab, so muss der Anspruch innerhalb von einem Monat nach der Ablehnung bzw. dem Fristablauf gerichtlich geltend gemacht werden. Ansprüche, die nicht innerhalb dieser Fristen geltend gemacht werden, sind ausgeschlossen.
Da Ihr Vertrag im August beendet wurde, läuft die kurze Ausschlussfrist von einem Monat. Sofern Sie vertraglich nichts anderes vereinbart haben, ist ihr Monatsentgelt für August gem. § 13.1 BZA-MTV am 15.09.2009 fällig gewesen. Sofern Sie für diesen Monat Anspruch auf Urlaubsentgelt oder Urlaubsabgeltung hatten, können Sie diesen Anspruch noch bis zum 15.10.2009 geltend machen. Dies müssen Sie schriftlich tun. Lehnt der Arbeitgeber die Nachzahlung ab, müssen Sie den Anspruch innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Ablehnung gerichtlich geltend machen.
Eine entsprechende Entscheidung kann ich speziell zu dieser Frage nicht zitieren. Vorstehendes ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz. Eine Richtlinie hierzu ist nicht vorhanden.
Die Erfolgschancen erachte ich, sofern noch ein Anspruch für August gegeben ins, insoweit als aussichtsreich.
Ich darf Sie abschließend darauf hinweisen, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann. Es wird ausschließlich das Ziel verfolgt, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres geschilderten Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten. Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen im Rahmen Ihrer Sachverhaltsschilderung kann eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.
Ich hoffe Ihnen mit meiner Antwort weiterhelfen zu können.
Mit freundlichen Grüßen
Korkmaz
Rechtsanwalt
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Diese Antwort ist vom 03.10.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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