Sehr geehrter Ratsuchender,
hier sollten Sie ausdrücklich einen Antrag auf Genehmigung der Ortsabwesenheit stellen.
Dieses ist bereits jetzt möglich und nicht, wie die Sachbearbeiterin ausführt wegen der Nahtlosigkeit ausgeschlossen und aus diesem Grund sei auch der Beginn der Arbeitslosigkeit erst der 13.08.2017.
Diese Auffassung zum Beginn der Arbeitslosigkeit ist unzutreffend, da Ihr Mann zwar nicht verfügbar ist, aber den Anspruch auf Genehmigung der Ortsabwesenheit hat.
Da die Urlaubsreise bereits feststeht, sollte Ihr Mann ausdrückilcih die Genehmigung beantragen.
Die Sachbearbeiterin hat dann nach pflichtgemäßen Ermessen zu entscheiden und nicht nach Gutdünken.
Und bei der Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens ist zu berücksichtigen, dass der Urluab bereits gebucht war, bevor Sie überhaupt von der Arbeitslosigkeit Kenntnis hatten.
Insoweit ist Ihnen die Ortsabwesenheit zu genehemigen.
Die Abwesenheit ist insbesondere nach der EAO (Erreichbarkeitsanordnung) dann zu bewilligen, wenn die Eingliederung nicht beeinträchtigt wird, was hier der Fall ist.
Sie sollten daher auf jeden Fall die Genehmigung beantragen und im Falle eine Ablehnung dagegen Widerspruch einlegen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia Truie-Bohle