Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:
Ich teile die Auffassung des Notars: Kaufgegenstand war nicht der Teil des Grundstücks, "den man sieht", sondern das im Grundbuch verzeichnete Flurstück. Dieses Grundstück war der Kaufgegenstand, für den ein bestimmter Kaufpreis vereinbart war. Wenn nunmehr ein Teil dieses Grundstücks von der Stadt erworben wird, können Sie nicht insgesamt einen höheren Preis erzielen, als wenn die Stadt auf ihr Vorkaufsrecht verzichtet hätte.
Richtig wäre es deshalb, wenn der Käufer einen um den Preis, den die Stadt an Sie zahlt, verringerten Kaufpreis leistet, so dass Sie insgesamt den Preis erhalten, den der Käufer Ihnen ohne die Ausübung des Vorkaufsrechts gezahlt hätte.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen aus Wunstorf
Anja Holzapfel
-Rechtsanwältin-
Antwort
vonNotarin und Rechtsanwältin Anja Holzapfel
Lange Str. 38
31515 Wunstorf
Tel: 05031/2033
E-Mail:
Hallo
der Teil des Grundstückes um den sich meine Frage drehte, war auch so schon in den Grundstücksplänen eingezeichnet. Meine Auffassung ist, dass der Käufer zu dem vereinbarten Kaufpreis als Gegenwert das Grundstück erhält wie es in den Plänen verzeichnet ist. Unter Vorkaufsrecht verstehe ich, dass erst dieses ausgeübt wird und erst dann der eigentliche Verkauf ablaufen kann. Ich hatte eigentlich erwartet, zu meiner gestellten Frage eine Antwort mit Hinweis auf einen Paragraphen zu erhalten. Die erhaltene Antwort sieht für mich nur wie eine persönliche Meinung aus.
Schönen Gruß
M
Sehr geehrter Fragesteller,
die Antwort ergibt sich aus § 433 BGB i. V. m. § 464 II BGB: Die Frage ist, was der Kaufgegenstand ist, für den der Preis vereinbart wurde. Und dies ist unter Auslegung der vertraglichen Vereinbarungen zu ermitteln, §§ 133, 157 BGB.
Wenn unter "Kaufgegenstand" der aktuelle Grundbuchstand vermerkt ist mit der dort angegebenen Größe, bleibe ich bei meiner Auffassung. Wenn sich aus dem Vertragstext allerdings wider Erwarten ein Passus ergibt, der den jetzt vom Vorkaufsrecht betroffenen Teil ausnimmt, z. b. indem ausdrücklich darauf verwiesen wird, dass eine im Plan markierte Teilfläche nicht mitverkauft wird, würde ich dies anders beurteilen. Eine solche Formulierung haben sie allerdings nicht mitgeteilt.
Grundsätzlich gilt aber immer das, was im Vertrag vereinbart wurde. Wenn das gesamte Flurstück als Kaufgegenstand bezeichnet wurde, kann allein ein Plan, der davon abweicht, den Vertrag nicht "aushebeln".
Es tut mir leid, dass ich Ihnen keine für Sie angenehmere Auskunft geben kann.
Mit freundlichen Grüßen
Anja Holzapfel