Sehr geehrter Fragesteller,
aufgrund der übermittelten Information beantworte ich Ihre Frage wie folgt.
Grundsätzlich gehört die richtige Anschrift zu den Erfordernissen einer Klageschrift nach § 253 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 4 ZPO
i.V.m. § 130 Nr. 1 ZPO
.
Das bedeutet, dass ohne richtige Anschrift die Klage als Unzulässig abgewiesen wird. Diese unrichtige Anschrift müssen Sie allerdings im Prozess auch rügen. Wenn der Kläger aufgrund der Rüge die Klageadresse berichtigt, ist dem Erforderniss des § 253 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 4 ZPO
iVm. § 130 Nr. 1 ZPO
hinsichtlich der korrekten Adresse genüge getan.
Sie können es natürlich versuchen und vielleicht haben Sie auch Glück und die Adresse wird nicht berichtigt.
Als kleiner Hinweis, kucken Sie sich doch einmal § 110 ZPO
an, wenn keine Sicherheit durch den ausländischen Kläger geleistet wird, die Rechtsfolge ergibt sich aus § 113 ZPO
.
Ich hoffe, dass ich Ihre Frage beantwortet habe, bei eventuellen Nachfragen können Sie gerne die kostenlose Nachfrageoption benutzen.
Berücksichtigen Sie bitte, dass auch kleine Sachverhaltsänderungen zu einer gänzlich anderen rechtlichen Bewertung führen können.
Mit freundlichen Grüßen
Sebastian Braun
Rechtsanwalt
11.01.2020
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10:53
Antwort
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