Sehr geehrter Fragesteller,
zunächst bedanke ich mich für Ihre Frage.
Nach § 180 Satz 1 ZPO
kann die Zustellung eines Schriftstückes, soweit eine Zustellung nach § 178 Abs. 1 Nr. 1 oder
2 ZPO nicht ausführbar ist, durch einen zu der Wohnung befindlichen Briefkasten erfolgen.
Unter „Wohnung " werden Räumlichkeiten verstanden, in denen der Adressat zur Zeit der Zustellung tatsächlich lebt und insbesondere schläft ( BGH NJW 1992, 1963
). Maßgeblich sind die tatsächlichen Verhältnisse und zwar muss zum Zeitpunkt der Zustellung der Aufenthaltsort, also die „ Wohnung", den tatsächlichen Lebensmittelpunkt des Adressaten darstellen. Ein wie in Ihrem Fall nur gelegentlich genutztes Wochenendhaus wird auch dann, wenn ein Briefkasten mit Namensschild vorhanden ist, nicht als „ Wohnung" angesehen, wenn sich der Adressat zur Zeit des Zustellungsversuches dort nicht aufhält ( Celle, DGVZ 1992, 40).
Die Ersatzstellungen des Gerichts düften somit unwirksam sein.
Sie sollten unverzüglich gegen das Versäumnisurteil, ich nehme an, dass ein solches vorliegt, Einspruch erheben und gleichzeitig gem. § 233 ZPO
Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand beantragen und zwar mit der Begründung, dass Sie erstmals mit dem Erscheinen des Gerichtsvollzieher Kenntnis von dem Rechtsstreit und dem Versäumnisurteil erhielten und keine ordnungsgemäßen Zustellungen erfolgten. Die Frist für den Wiedereinsetzungsantrag beträgt gem. § 234 Abs. 1 ZPO
zwei Wochen ab Kenntnis, also ab dem Tag des Erscheinen des Gerichtsvollziehers mit dem Ihnen nicht bekannten Urteil. Also ist Eile geboten.
Fall Sie insoweit anwaltlicher Hilfe bedürfen, stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Im Übrigen stehe ich bei Unklarheit für eine Nachfrage zur Verfügung.
Mit freundlichem Gruß
Peter Dratwa
Rechtsanwalt
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Diese Antwort ist vom 05.04.2012 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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