Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Die gesetzliche Regelung für verkürzte Arbeitszeit bestimmt sich nach § 8 TzBfG. Rechtlich gesehen, ist dem Antrag stattgegeben wie beantragt, wenn der Arbeitgeber Ihrem Antrag in Umfang und Verteilung der Arbeitszeit nicht in Textform widerspricht. Wenn der vorgelegte Vertrag nicht Ihrem Antrag entspricht, wurde rechtlich gesehen Ihr Antrag abgelehnt und Sie sind auch nicht mehr daran gebunden und können in Vollzeit weiterarbeiten. Wenn der vorgelegte Vertrag jedoch Ihrem Antrag entspricht, ist die Änderung rechtlich nach § 8TzBFG zustanden gekommen. Sie können es unbeachtlich dessen versuchen, dem AG mitzuteilen, dass Sie den Vertrag nicht unterschreiben möchten und wie bisher in Vollzeit arbeiten möchten.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie gern nachfragen.
Mit vorzüglicher Hochachtung
Simone Sperling
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Rechtsanwältin
Fachanwältin für Familien- und Erbrecht
Fachanwältin für Arbeitsrecht
Betriebswirt (HWK)
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3. September 2021
|
11:50
Antwort
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