Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1) Fraglich ist, ob dem Operateur eine Pflichtverletzung zu verantworten hat.
Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr objektiv erforderlichen Sorgfalt außer acht lässt.
Es gehört zu den Pflichten eines Operateuers, festzustellen, welche Seite operiert werden muss, insbesondere wenn bereits eine Seite behandelt wurde. Dabei darf man sich nicht auf die Aussagen des Patienten verlassen, sondern muss dies anhand eigener Aufzeichnungen eruieren.
2. Die Einverständniserklärung haben Sie zwar abgegeben. Das fehlende Datum macht diese nicht ungültig. Im Falle des Bestreitens kann das fehlende Datum jedoch dazu führen, dass man das Einverständnis nicht der jeweiligen Operation zuordnen kann.
Der Operateur hat dann zu beweisen, dass dieses Einverständnis für diese Operation abgegeben wurde.
Bei den Verhandlungen mit dem Arzt bze. dessen Versicherer empfiehlt es sich, rechtsanwaltljcje Hilfe in Anspruch zu nehmen. Gerne setze ich Ihre Rechte durch.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
RA Richter